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In einer Wohngemeinschaft leben

Wohngemeinschaften sind attraktiv für junge Leute, gemeint sind hier Studenten, aber ebenfalls für Berufsanfänger.

Dem Wohngemeinschaftsbarometer zufolge, der von Appartager.com erstellt und auf http://start.lesechos.fr übernommen wurde, interessieren in Luxemburg hauptsächlich Berufstätige sich für Wohngemeinschaften, Studenten sind deutlich in der Unterzahl im Vergleich zu den zahlreichen jungen Berufstätigen, die in den Geschäftsvierteln arbeiten. Für Studenten ist der Semesterbeginn, für junge Berufstätige das Ende der Urlaubszeit ein günstiger Zeitpunkt, um in eine Wohngemeinschaft einzutreten.

Wohngemeinschaften ermöglichen es, größere Räumlichkeiten zu beziehen und die Marktpreise zu unterbieten, da die Kosten für Miete und Nebenkosten geteilt werden.

Auch wenn man bei der Wahl seiner Mitmieter und der Art des Mietvertrags vorsichtig sein sollte, diese Formel ist und bleibt eine interessante Alternative für kleine Budgets.

Manchmal bieten Leute ebenfalls bei sich zu Hause ein freies Zimmer an, das sie zu einem vernünftigen Preis oder gegen die Erbringung einer Dienstleistung vermieten (zum Beispiel: kostenloses Zimmer gegen täglich 3 Stunden Babysitting abends).

Einen Mietvertrag müssen Sie immer unterschreiben, auch bei einer Wohngemeinschaft. Es gibt verschiedene Arten von Wohngemeinschaften, die alle ihre spezifischen Vor- und Nachteile haben. Deshalb sind einige Warnungen durchaus angebracht.

Die so genannte „klassische“ Wohngemeinschaft

Bei dieser Art von Wohngemeinschaft beschließen mehrere Personen eine Wohnung oder ein Haus gemeinsam zu mieten, um sich die Kosten teilen zu können. In diesem Fall unterzeichnet jeder Einzelne einen gemeinsamen Mietvertrag zu Beginn des Mietverhältnisses.

Vorteile

Sie wählen zu Beginn die Personen aus, mit denen Sie zusammen wohnen werden. Wenn alle Mitbewohner zusammen ein und denselben Vertrag unterzeichnen, kann der Vermieter, wenn einer der Mitbewohner die Gemeinschaft vor Ablauf des Mietvertrags verlässt, den anderen keinen neuen Mitbewohner ohne ihre Zustimmung aufzwingen.

Wenn alles gut läuft und alle regelmäßig ihren Teil der Miete zahlen, zahlen Sie eine geringere Miete im Vergleich zu der Fläche, die Ihnen zur Verfügung steht.

Nachteile

Wenn diese Wohnung erstmalig von mehreren Mitbewohnern geteilt wird, oder auch auf Initiative der Mitbewohner, wird der Eigentümer Ihnen sicherlich vorschlagen, einen klassischen Mietvertrag zu unterschreiben, in dem alle als Mieter bezeichnet werden und in dem lediglich der Gesamtbetrag der Miete und der Vorschüsse für Nebenkosten angegeben wird. Um die mit dieser Situation verbundenen Risiken richtig einschätzen zu können, sollte man sich zunächst einmal mit einigen Rechtsgrundsätzen und verschiedenen Grundregeln in Sachen Mietverträge vertraut machen. Wenn mehrere Personen gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus mieten, ist grundsätzlich jede von ihnen verpflichtet, einen Teil der Miete zu zahlen. Sie können unter sich vereinbaren, ob jeder den gleichen Anteil oder aber unterschiedlich hohe Anteile bezahlt (zum Beispiel: der- oder diejenige, der ein Zimmer auf der Rückseite des Hauses bewohnt, zahlt mehr als derjenige, der ein Zimmer zur Straßenseite hat, da das Zimmer auf der Rückseite größer, ruhiger ist, einen schöneren Ausblick bietet,…). In beiden Fällen sind die Mitbewohner aber dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, einen Anteil, oder sogar mehr, zu bezahlen, falls sie eine Solidaritätsklausel unterzeichnet haben:

Was versteht man unter einer Solidaritätsklausel?

Es handelt sich dabei um eine Klausel im Mietvertrag, die es dem Eigentümer erlaubt, den Gesamtbetrag der Miete, Nebenkosten und Entschädigungen für etwaige Schäden bei einem beliebigen Mitbewohner einzufordern. Derjenige, der alles bezahlen müsste, könnte sich gegen die anderen wenden, damit sie ihren Anteil an ihn zurückerstatten, falls diese jedoch zahlungsunfähig sind oder das Land verlassen haben ohne eine Anschrift zu hinterlassen, würde er rein gar nichts erstattet bekommen. In der Praxis können diese Klauseln beispielsweise folgendermaßen lauten: „Die Mieter verpflichten sich solidarisch dazu, alle vertraglich vorgesehenen Verpflichtungen zu erfüllen“ oder „Die Mieter haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Vertrags“.

Außerdem, sollte ein Mitbewohner die WG zu einem bestimmten Zeitpunkt verlassen, kann der Eigentümer, im Falle einer Solidaritätsklausel wie oben beschrieben, die Miete und die Nebenkosten von diesem Mieter verlangen, selbst für den Zeitraum nach dessen Auszug, so lange der Mietvertrag mit den anderen Mitbewohnern weiterläuft!

Um dieser Verpflichtung zu entkommen, sollten Sie, wenn Sie einen Mietvertrag mit mehreren Mitbewohnern zusammen unterschrieben haben und der Mietvertrag eine Solidaritätsklausel enthält, bei Ihrem Auszug, und sofern die anderen Mitbewohner in der Wohnung bleiben, den Eigentümer bitten, ein Dokument zu unterschreiben, das Sie von jeder Haftung für künftige Mietzinse, Nebenkosten und etwaige Schäden entbindet und die Aufstellung eines Übergabeprotokolls beantragen. Der Eigentümer kann die Unterzeichnung eines solchen Dokuments jedoch verweigern.

Es ist demnach ratsam, keinen Vertrag zu unterschreiben, der eine Solidaritätsklausel enthält, besonders dann, wenn man seine Mitbewohner nicht gut kennt.

Das Beste, im Falle einer WG, ist ein Mietvertrag ohne Solidaritätsklausel, in dem ausdrücklich und deutlich angegeben ist, welchen Mietanteil jeder Mitbewohner individuell zu zahlen hat und welchen Anteil der Nebenkosten er zu tragen hat.

Es sei außerdem darauf hingewiesen, dass Sie, selbst wenn Sie den Eigentümer dazu bringen, den Mietanteil eines jeden Mitbewohners festzulegen, im Falle von Schäden in der gemieteten Wohnung oder dem gemieteten Haus dem Eigentümer gegenüber allesamt gehalten sind , die Kosten für die Instandsetzung zu teilen, es sei denn, der für die Schäden verantwortliche Mitbewohner erkennt seine Schuld an und entschädigt freiwillig den Eigentümer.


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24/08/2017