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In einer Wohngemeinschaft leben (2 Teil)

  1. Die Untervermietung

Eine weitere Möglichkeit, in einer Wohngemeinschaft zu leben, besteht darin, einen Teil einer Wohnung bei einer Person zu mieten, die bereits einen Mietvertrag mit einem Eigentümer unterzeichnet hat und entsprechend bereits den Status eines Mieters gegenüber diesem Eigentümer besitzt.

Ein Mieter kann aus diversen Gründen im Laufe des Mietverhältnisses der Ansicht sein, nicht alle Räumlichkeiten einer Wohnung zu benötigen und entsprechend einen Teil dieser Wohnung untervermieten wollen. Die Untervermietung kann, muss aber nicht, auch gemeinsam genutzte Räume umfassen (Ein Beispiel: Der Untermieter benutzt die Einraumwohnung in der Oberetage und der Mieter den Rest des Hauses).

Vorteile

  • Wenn Sie der Hauptmieter sind, können Sie auch hier die Personen auswählen, mit denen Sie zusammenleben werden, da Sie entscheiden können, welchen Mieter Sie akzeptieren und welchen nicht. Als Untermieter liegt die Entscheidung bei Ihnen, ob Sie mit dem Hauptmieter in einer Wohngemeinschaft leben wollen oder nicht.
  • Wenn Sie sich verschiedene Räume mit dem Hauptmieter teilen, verfügen Sie über viel Wohnraum für geringere Mietkosten.

Nachteile

  • Unabhängig von der gewählten Variante hängen die Rechte des Untermieters von denjenigen des Hauptmieters ab. Das bedeutet, dass der Untermieter nicht mehr Rechte haben kann als der Hauptmieter selbst gegenüber dem Vermieter hat. Sollte der Eigentümer demnach den Mietvertrag mit dem Hauptmieter aus einem gesetzlich vorgesehenen Kündigungsgrund aufheben, ist damit automatisch ebenfalls der Vertrag des Untermieters gekündigt. Bleibt der Untermieter dagegen trotzdem in der Wohnung kann der Eigentümer ihn nicht ohne entsprechendes Urteil aus der Wohnung verweisen lassen: zwischen dem Zeitpunkt der Kündigung und dem Tag des Verweises oder des Auszugs des Untermieters hat der Eigentümer Anspruch auf eine Entschädigung für die Belegung,... die er vom Hauptmieter einfordern kann. Der Hauptmieter kann im Falle einer Vertragskündigung durch den Eigentümer in den Räumlichkeiten bleiben, sofern Letzterer nicht einen der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsgründe geltend machen kann. In diesem Fall hat auch der Untermieter das Recht zu bleiben.
  1. Die „organisierte“ Wohngemeinschaft

Sie haben auch die Möglichkeit, ein Zimmer in einem Gebäude zu mieten, das vom Eigentümer, oder sogar von einer darauf spezialisierten Firma, eigens für eine Wohngemeinschaft eingerichtet wurde, wobei die Wohngemeinschaft von dieser Firma verwaltet wird. Sie teilen sich in diesem Fall gemeinsame Räumlichkeiten wie Küche, Bad und Wohnzimmer mit den anderen Mitbewohnern und können exklusiv über ein möbliertes und ausgestattetes Zimmer verfügen.

Vorteile

  • Da es sich um vollständig möblierte und ausgestattete Wohnungen handelt, brauchen Sie vor Ihrem Einzug praktisch nichts zu kaufen.
  • Diese Art von Vertrag sieht vor, dass Sie nur für die Zahlung Ihrer Miete während der vereinbarten Dauer verantwortlich sind. Die Mietdauer wird individuell mit jedem Mitbewohner festgelegt, demnach hat der Auszug eines Mitbewohners keinen Einfluss auf die finanzielle Situation der anderen. Mit anderen Worten, sogar wenn ein Mitbewohner die Wohnung vor Ende seines Vertrags verlässt, laufen Sie nicht Gefahr, die Miete an seiner Stelle zahlen zu müssen. Auch in dem Fall, dass Sie vor den anderen Mitbewohnern ausziehen, und ein anderer Mitbewohner in der Wohnung verbleibt, jedoch seine Miete nicht mehr bezahlt, kann man die ausstehende Miete dieses Mitbewohners nicht bei Ihnen einfordern.
  • Unabhängig von der in Ihrem Vertrag festgelegten Mietdauer gelten für Sie die im Gesetz vom 21. September 2006 über Mietverträge zu Wohnzwecken vorgesehenen Bestimmungen zum Schutz der Mieter, es sei denn, die Wohnung könnte als ein Hotel angesehen werden, da sie Hotelleistungen wie regelmäßige Reinigung des Zimmers und der im Preis enthaltenen gemeinsam genutzten Räumlichkeiten, die Bereitstellung und Reinigung von Bettwäsche und Handtüchern, usw. in Anspruch nehmen. Demnach haben Sie, bei einem Mietverhältnis ohne Hotelleistungen, am Ende der vertraglich vorgesehenen Dauer, ebenfalls das Recht, in der Wohnung zu bleiben, es sei denn der Vermieter kann einen der im Gesetz über Mietverträge zu Wohnzwecken vorgesehenen Kündigungsgründe geltend machen (schwerwiegendes Fehlverhalten des Mieters, persönlicher Bedarf des Vermieters, anderer schwerwiegender Grund).
  • Bei einer von einer spezialisierten Firma organisierten Wohngemeinschaft sind die Nebenkosten in der Regel in der Miete enthalten, so dass der Betrag, den Sie für Ihre Unterkunft aufwenden müssen, von vorneherein feststeht.

Nachteile

  • Diese Art von WG betrifft häufig renovierte, möblierte und neu ausgestattete Wohnungen, deren Miete entsprechend relativ hoch sind. Einsparungen bei der Miete sind hier folglich nicht unbedingt immer gegeben.
  • Sie können die Personen, die jetzt oder in Zukunft mit Ihnen zusammenwohnen werden, nicht aussuchen. Es ist der Eigentümer oder die Firma, welche die WG verwaltet, die jeden neuen Mitbewohner aussuchen. Da für jeden Einzelnen eine andere Dauer des Mietvertrags gilt, kann es sein, dass Sie Ihre Wohnung im Laufe der Zeit mit unterschiedlichen Personen teilen, die Sie weder kennen noch auswählen.
  • Genau wie bei der so genannten „klassischen“ Wohngemeinschaft laufen auch hier alle Mitbewohner Gefahr, falls einer der Mitbewohner Beschädigungen in den gemeinsam genutzten Räumlichkeiten verursacht, zu einer Beteiligung an den Instandsetzungskosten aufgefordert zu werden.
  • Manche Vertragsarten enthalten verschiedene Klauseln, die darauf ausgerichtet sind, dem Eigentümer bei auftauchenden Problemen besonders günstige Lösungen zu bieten, die jedoch nicht immer mit dem Gesetz über Mietverträge für Wohnzwecke in Einklang stehen (Einige Beispiele: Der Vermieter hat die Möglichkeit, Sie aus Gründen der internen Verwaltung in eine anderes Gebäude, das ihm gehört, umziehen zu lassen, dem Mietvertragsgesetz zufolge haben Sie jedoch das Recht in der vertraglich bezeichneten Wohnung zu bleiben / Der Vermieter kann die Miete im Laufe des Mietverhältnisses jederzeit per Vorankündigung erhöhen, das Gesetz über Mietverträge zu Wohnzwecken erlaubt Mieterhöhungen jedoch nur alle 2 Jahre / Der Mieter wird verpflichtet, eine Kaution bei der „Reservierung“ zu überweisen, ohne dass bei der Wohnungsübergabe ein kontradiktorisches Übergabeprotokoll erstellt wurde und vor der Schlüsselübergabe, obwohl das Gesetz über Mietverträge zu Wohnzwecken den Vermieter, der eine Kaution fordert, verpflichtet, vor Mietbeginn ein Übergabeprotokoll zusammen mit dem Mieter zu erstellen / Kündigungsfrist von einem Monat anstelle von 3 Monaten im Falle der Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter,...).

09/10/2017