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Wussten Sie schon?

Die Begriffe Verbrauchsdatum und Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) von verpackten Lebensmitteln führen bei Verbrauchern häufig zu Verwechslungen und Irritationen.

Das Verbrauchsdatum ist für sehr leicht verderbliche Lebensmittel vorgeschrieben, die schon nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, beispielsweise Hackfleisch. Das Verbrauchsdatum wird mit den Worten “zu verbrauchen bis …..” und mit der Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr gekennzeichnet und wird mit der Beschreibung der einzuhaltenden Lagerbedingungen vervollständigt. Meistens wird hierbei die Temperatur angegeben, z.B. Kühlhaltung bei 4° bis 6° C.

Nach Ablauf des Verbrauchsdatums ist das Lebensmittel nicht mehr verkehrsfähig. Das bedeutet, daß es dann nicht mehr verkauft werden darf. Die Union Luxembourgeoise des Consommateurs (ULC) rät, beim Einkauf unbedingt das Verbrauchsdatum zu überprüfen. Leichtverderbliche Lebensmittel sollen stets kühl gelagert werden und spätestens bis zum Verbrauchsdatum verzehrt werden.

Mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum müssen die meisten verpackten Lebensmittel gekennzeichnet sein. Abhängig von der Haltbarkeitsdauer genügt die Angabe des Jahres in Form von “mindestens haltbar bis Ende. …. “, ­
wenn das Lebensmittel insgesamt länger als 18 Monate haltbar ist, wie z.B. Konserven. Die Angabe von Monat und Jahr erfolgt, wenn die Haltbarkeit 3 bis 18 Monate beträgt, beispielsweise bei Dauerbackwaren. Bei einer nur kurzen Haltbarkeit bis zu 3 Monaten ist die Angabe von Tag und Monat notwendig, wie z.B. bei Frischmilch oder bei Joghurt. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist jedoch kein Verfallsdatum. Deshalb darf das Lebensmittel auch noch verkauft werden, wenn dieses Datum bereits abgelaufen ist. Dem Händler obliegt hier aber eine besondere Sorgfaltspflicht. So muß er sich durch Kontrollen ständig vom einwandfreien Zustand der Lebensmittel überzeugen. Das MHD gilt übrigens nur für ungeöffnete Verpackungen. Nach Anbruch einer Packung sollte das Produkt bald verbraucht werden.

Es gibt aber auch Erzeugnisse, für die kein MHD vorgeschrieben ist, beispielsweise frisches Obst. Gemüse, Kartoffeln und Backwaren oder Zucker, Kaugummi, Speisesalz (außer Jodsalz) und Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 und mehr Volumenprozent).

Verbraucher, die hierzu weitere Informationen wünschen, laden wir ein die Internetseite des OSQCA zu besuchen:

http://www.securite-alimentaire.public.lu/consommateur/index.html

14/05/2018