COVID 19 - AUSWIRKUNGEN VON HÖHERER GEWALT AUF ABGESCHLOSSENE VERTRÄGE


Zusätzliche Informationen der ULC

Die Europäische Kommission hat in englischer Sprache Leitlinien zu Pauschalreisen und zu den Rechten von Flug-, Bahn-, See- und Busreisenden veröffentlicht. Das gemeinsame Prinzip: Passagiere können auf eine vollständige Rückerstattung (ohne zusätzliche Entschädigung) im Falle einer Annullierung durch den Veranstalter oder den Beförderer bestehen. Da alle darunter leiden, fordert die Kommission die Verbraucher auf, Gutscheine zu akzeptieren, aber von Rechtswegen können sie auf Stornierung und Rückerstattung bestehen.

Die EU-Vorschriften über die Rechte der Passagiere[1] regeln nicht den Fall, dass die Annullierung auf Initiative des Verbrauchers erfolgt, während das Unternehmen die Dienste noch betreibt, d.h. nicht selbst die Entscheidung getroffen hat, den Betrieb zu bestimmten Zielen einzustellen, oder nicht von den nationalen Behörden dazu verpflichtet wurde.

Auf die Frage, ob der Verbraucher sich in diesem Fall sowie bei anderen Verträgen wie Einzelmieten oder Buchungen auf die Stornierung und die Rückerstattung der vereinbarten Anzahlungen/Preise berufen kann, gibt es leider keine harmonisierte europäische Antwort. Es ist auf das jeweilige nationale Recht, insbesondere auf die Bestimmungen betreffend die höhere Gewalt (force majeure) oder den "Wegfall der Geschäftsgrundlage"[2] im deutschen und österreichischen Recht zu verweisen.

Auch wenn es nationale Unterschiede, insbesondere in der Rechtsprechung, gibt und wir nur unter Vorbehalt bestimmte allgemeine Richtlinien geben können, lassen sich die vertraglichen Auswirkungen von Covid 19 - unbestreitbar ein Fall höherer Gewalt für Europa, Nordamerika, China, ...- ausgehend vom französischen Recht wie folgt zusammenfassen:

"Höhere Gewalt in Vertragsangelegenheiten tritt ein, wenn ein Ereignis, das außerhalb der Kontrolle des Schuldners liegt, das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war und dessen Auswirkungen durch geeignete Maßnahmen nicht vermieden werden können, den Schuldner an der Erfüllung seiner Verpflichtung hindert. Ist das Hindernis vorübergehend, so wird die Erfüllung der Verpflichtung ausgesetzt, es sei denn, die daraus resultierende Verzögerung rechtfertigt die Kündigung des Vertrags. Ist das Hindernis von Dauer, wird der Vertrag von Rechts- wegen aufgehoben und die Parteien werden von ihren Verpflichtungen entbunden".  

In diesem Fall hat sich der Verbraucher dazu verpflichtet, einen gewissen Preis zu zahlen und er erwartet als Gegenleistung eine Reise, die Vermietung eines Zimmers oder eines Appartments, den Eintritt zu kulturellen, sportlichen usw Veranstaltungen,… die ein Berufstätiger oder eine Privatperson anbietet. Sind diese Dienstleistungen weiterhin zugänglich, was jedoch immer weniger der Fall ist, so ist der Verbraucher dennoch nicht in der Lage diese in Anspruch zu nehmen, weil die Grenzen geschlossen sind oder zum Schutz der persönlichen und öffentlichen Gesundheit. Immer mehr Behörden empfehlen es den Bürgern zu Hause zu bleiben oder setzen das sogar behördlich durch. Fazit, das Objekt des Vertrags, nämlich Rechte und Pflichten für beide Parteien, wird hinfällig und die Stornierung des Vertrags drängt sich auf, es sei denn die abgesprochenen Leistungen könnten zu einem späteren, für beide Parteien annehmbaren, Zeitpunkt stattfinden.

Mit der Pandemie sind wir an einem Punkt angelangt, an dem Stornierungen durch Unternehmer, aber auch das Recht der Verbraucher, auf eigene Initiative zu stornieren, immer unvermeidbarer werden, mit dem Ergebnis, dass die Verbraucher das Recht auf Rückerstattung der gezahlten oder dem Unternehmer zustehenden Beträge haben. Die Annahme von Stornierungen durch die Verbraucher sollte nicht mehr als Geste des guten Willens seitens einer Fluggesellschaft, eines Hotels oder eines anderen Dienstleisters angesehen werden. Die freiwillige Annahme von Gutschriften (Voucher) oder neuen Buchungsdaten (aber für wann?) wird auch der Wirtschaft in der Krise helfen.

Seien Sie jedoch vorsichtig mit den Beträgen, die für spätere Dienstleistungen bezahlt werden, denn die Risiken von Konkursen von Unternehmen vervielfachen sich.

Hier nochmals alle Kontaktadressen der ULC:

Telefon: 49 60 22-1

E-Mail: info@ulc.lu

Fax: 49 49 57

Weitere Informationen und ausführliche Auskünfte auf www.ulc.lu

Mitgeteilt von der ULC am 20.03.2020

 

[1] Bei Pauschalreisen gibt es EU-Regeln hinsichtlich der Annullierung durch den Verbraucher

[2] Wegfall der Geschäftsgrundlage bedeutet, dass der typische Vertragszweck hinfällig geworden ist. Kostenfreie Stornierung ist dann möglich, wenn die Reise für den Reisenden mit unzumutbaren Risiken verbunden ist ; das hängt von den konkreten Umständen ab.