ULC äußert grosse Bedenken und Besorgnis betreffend die Gesetzesvorlage zu den Anti-Covid-19-Bestimmungen!


Die Maßnahmen welche in den Artikeln 6 und 7 der ersten Gesetzesvorlage vom 2, Juni 2020 vorgesehen sind, sind nach Meinung der ULC unausgegoren, mangeln krass an Präzision beziehungsweise klaren Definitionen.

Nach Überzeugung der ULC stellen sie eine ernst zu nehmende Gefahr für die individuellen Grundrechte und Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger dar.

Gemäß Gesetzesvorlage könnte der Direktor der Gesundheitsbehörde angesichts „seriöser Motive“, die Quarantäne über eine einfache Verfügung für Personen anordnen, welche im bloßem Verdacht stehen, mit dem Covid-19-Virus infiziert zu sein.

Völlig unklar bleibt, was seriöse Motive sind. Kann diese Quarantänemaßnahme nicht zu Hause erfolgen, so besteht die Möglichkeit die Person in einer anderen „angemessenen“ Struktur unterzubringen. Auch hier bleibt unklar, was unter „angemessen“ zu verstehen ist? Personen die positiv auf Covid-19 getestet wurden, können bis zu sechs Wochen zwangsisoliert werden!

Alle diese Maßnahmen können unverzüglich über eine einfache Anordnung erfolgen, die den betroffenen Personen auf elektronischem Wege zugestellt wird!

Die ULC fragt sich, sollte es sich ins besonders um ältere Personen handeln, aber nicht nur, wie diese in dieser kurzen Zeitspanne an einen Rechtsbeistand kommen, beziehungsweise überhaupt erkennen oder verstehen, wie sie sich gegen eine solche „ordonnance“ wehren und verteidigen können. Und was geschieht mit denjenigen die aus welchen Gründen auch immer keinen Internetanschluss besitzen, beziehungsweise nicht damit umgehen können?

Gemäß Artikel 7 können mit Covid-19 infizierte Personen, die sich zu Hause aufhalten, jedoch nach Meinung des Direktors des Gesundheitsamtes eine Gefahr für andere darstellen, auf Beschluss des Staatsanwaltes sogar zwangshospitalisiert werden. Die Gesetzesvorlage spricht in diesem Zusammenhang von einer motivierten Anfrage des Direktors des Gesundheitsamtes. Da der Staatsanwalt selbst nicht Mediziner ist, wie kann er sich eine objektive Meinung bilden über die Begründung des Gesundheitsamtes?

In dieser Gesetzesvorlage sieht die ULC eine große Bedrohung und Gefahr für die Freiheit des Einzelnen. Sie wirft übrigens auch eine Reihe ethischer und juristischer Fragen auf.

Die ULC ist darum der Ansicht, dass die Gesetzesvorlage und ins besonders die Artikel 6 und 7, den Bestimmungen der Menschenrechtskonvention widersprechen, die bestimmen, daβ jede Art von Zwangseinweisung nur als allerletztes Mittel angewendet werden darf, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

Betreffend die vorgesehenen Maβnahmen ist dies mit Sicherheit nicht der Fall, da eine Zwangsisolierung beziehungsweise eine Zwangshospitalisation sozusagen im Hauruckverfahren durchgezogen werden kann. Die Gesetzesvorlage bietet keinerlei andere Alternativen an. Die diesbezüglichen Beschlüsse könnten letztlich auf Beamtenebene getroffen werden.

Sie verletzen die individuellen Grundrechte und Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger und sind daher zutiefst undemokratisch.

Daher protestiert die ULC aufs Schärfste gegen die obengenannten Bestimmungen. Sie hält die Gesetzesvorlage für unverhältnismäßig, illusorisch, undefiniert und daher willkürlich. Der Konsumentenschutz fordert die Abgeordneten auf, dieser Gesetzesvorlage in ihrer jetzigen Form nicht zu zustimmen, ehe es zu einer deutlichen und klaren Verbesserung und Nachbesserung gekommen ist.

Mitgeteilt von der ULC am 12.06.2020