Luxemburger Kommission für Reisestreitfälle (CLLV)


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Luxemburger Kommission für Reisestreitfälle (CLLV)

Eine Kommission mit der Bezeichnung "Luxemburger Kommission für Reisestreitfälle" wurde ins Leben gerufen mit dem Ziel, außergerichtliche Einigungen im Rahmen von Reisen, gemäß dem Gesetz über die Einführung der außergerichtlichen Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten in das Verbrauchergesetzbuch, zu finden.

Zusammensetzung

Die CLLV ist zusammengestellt aus zwei Delegierten der ULC und zwei Delegierten der Union Luxembourgeoise des Agences de Voyages du Grand-Duché de Luxembourg (ULAV) für einen Zeitraum von 3 Jahren. Jede Partei kann einen Stellvertreter bestellen. Die Delegierten verfügen über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen sowie über ein allgemeines Verständnis des Rechts und der Besonderheiten von Reiseverträgen.

Sie können nicht grundlos von ihrem Amt enthoben werden und erhalten keinerlei Anordnung der Parteien.

Die CLLV besteht aus folgenden Personen:

Effektive Delegierte :

Frau Aline ROSENBAUM

Herr Giovanni D'ARIA

Frau Gabrielle WELTER

Herr Gianni PIETRANGELO

Stellvertretende Delegierte :

Frau Marie GILMER

Frau Yasmine EICKHOFF

Aufgaben und Kompetenzen

Aufgabe der CLLV ist es, eine außergerichtliche Beilegung von Verbraucherbeschwerden im Zusammenhang mit nationalen und grenzüberschreitenden Streitigkeiten bezüglich Pauschalreiseverträgen gemäß den Artikeln L.225-1 ff. des Verbrauchergesetzbuchs zu finden,

welche zwischen einem in Luxemburg ansässigen oder nicht ansässigen Verbraucher und einem in Luxemburg niedergelassenen Reisedienstleister geschlossen wurden, sowie für jegliche andere Reisedienstleistungsverträge, welche von einem in Luxemburg ansässigen oder nicht ansässigen Verbraucher mittels eines in Luxemburg niedergelassenen Reisebüros abgeschlossen wurden.

Die CLLV kann ferner eingeschaltet werden, wenn ein nicht in Luxemburg ansässiger Reisedienstleister ihre Zuständigkeit für Streitfälle mit in Luxemburg wohnhaften Verbrauchern akzeptiert.

Nicht in die Zuständigkeit der CLLV fallen Klagen bezüglich Personenschäden, Reise- und Reisehilfeversicherungen, die nicht im Reise- oder Ausflugsvertrag enthalten sind, Insolvenz oder Konkurs des Reiseveranstalters, Reisevermittlers oder Beförderers sowie Fälle, die der Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 unterliegen, die eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zum Inhalt hat.

Wie kann man eine Beschwerde einreichen?

Die Einschaltung der CLLV ist kostenlos und der Antrag muss schriftlich, in luxemburgischer, französischer oder deutscher Sprache gestellt werden.

Der Verfahrensablauf findet ebenfalls in diesen Sprachen statt.

Der Verbraucher hat das ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Antragsformular, zusammen mit den Beweisbelegen, an das Sekretariat der CLLV zu senden.

Die Übermittlung kann online (Contact@cllv.lu) oder auf dem Postweg oder per Fax an das Sekretariat erfolgen. 

Eine Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn der Verbraucher vorher seine Reklamation schriftlich an den Reisedienstleister (Reiseveranstalter, Reisevermittler oder -büro, Beförderungsunternehmen) geschickt hat und wenn nach einer Frist von 3 Monaten noch keine zufriedenstellende Regelung gefunden wurde.

Eine Beschwerde bei der CLLV ist nur zulässig, wenn sie innerhalb 12 Monaten nach der an den Reisedienstleister geschickten Reklamation eingebracht wird.

Eine Beschwerde kann ferner abgelehnt werden, wenn sie:

- offensichtlich unbegründet oder unzureichend dokumentiert ist;

- missbräuchlich, mutwillig oder schikanös ist;

- von einer anderen Stelle zur alternativen Streitbeilegung, einem ordentlichen Gericht oder einem Schiedsgericht in Luxemburg oder im Ausland behandelt wird oder wurde.

Wie ist der Ablauf des Verfahrens?

Die CLLV informiert den/die betroffenen Reisedienstleister über ihre Einschaltung und fordert ihn/sie auf, innerhalb einer von ihr angemessenen gesetzten Frist Stellung zu nehmen.

Jede Partei erhält von der CLLV die von der Gegenpartei geltend gemachten Argumente, Beweiselemente, Unterlagen und Fakten sowie jede abgegebene Erklärung und Stellungnahme von Gutachtern und kann sich diesbezüglich in einer angemessenen Frist äußern.

Nach Erhalt jeglicher Unterlagen und Informationen seitens des Gewerbetreibenden zur korrekten Untersuchung der Angelegenheit, informiert die CLLV die Parteien über den Eingang des vollständigen Antrags und das Eingangsdatum.

Die CLLV achtet dabei auf den Schutz personenbezogener Daten.

Die CLLV prüft die Unterlagen und kann ggf. zusätzliche Informationen oder Schriftstücke von den Parteien einfordern.

Die CLLV kann ferner die Parteien zu einer Anhörung einberufen. Auch die Parteien können verlangen, angehört zu werden. Der Beistand eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Rechtsberaters ist fakultativ.

Die CLLV bemüht sich innerhalb 90 Kalendertagen ab dem Datum des Eingangs der vollständigen Beschwerde eine Schlichtung zwischen den Parteien herbeizuführen. Sie kann diese Frist im Falle eines sehr komplexen Rechtsstreits verlängern, wenn sie es für zweckdienlich hält. Die Parteien werden über sämtliche Verlängerungen dieser Frist und der erforderlichen Dauer zum Abschluss des Streitfalls informiert.

Wird keine gütliche Lösung gefunden, kann die CLLV den Parteien eine motivierte Lösung hinsichtlich Rechts- und Ermessenslage vorschlagen, welche sie annehmen oder ablehnen können.

Diesbezüglich verfügen sie über eine angemessene Bedenkzeit.

Im Falle einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien oder der Annahme des Lösungsvorschlags der CLLV, hält diese das Ende des Verfahrens der gütlichen Streitbeilegung in einem Protokoll fest das den Parteien übermittelt wird.

Sind die Standpunkte der Parteien unvereinbar oder nicht überprüfbar, so wird das Scheitern der gütlichen Einigung in einem Protokoll festgehalten das den Parteien übermittelt wird.

Die vorgeschlagene Lösung kann sich von der Entscheidung eines Gerichts, auf Basis der gleichen Elemente, unterscheiden.

Sie ist zwar rechtlich nicht bindend, aber ihre moralische Autorität dürfte ausreichen, um einen Streitfall zu klären.

Dadurch wird den Streitparteien nicht das Recht genommen, den Fall vor Gericht zu bringen.

Die Lösungsvorschläge und erstellten Protokolle der CLLV werden nicht veröffentlicht, sind aber Gegenstand eines jährlichen Berichts, der es ermöglicht, die erhaltenen Ergebnisse zu bewerten und die Art der Streitfälle zu identifizieren.

Sofern die Parteien ihre Zustimmung nicht erteilt haben, dürfen die Stellungnahmen nicht als Beleg vor Gericht verwendet werden.

Jede Partei kann sich jederzeit aus dem Verfahren zurückziehen.

Sie muss die andere Partei und die CLLV hierüber schriftlich informieren.

Folgende Unterlagen sind Ihrer Beschwerde beizufügen:

  • eine Kopie des Reisevertrags und der allgemeinen Reisebedingungen
  • Broschüren/Prospekte, die er vom Reisebüro erhalten hat;
  • jeden Beleg über die Beschwerde vor Ort;
  • den gesamten Briefwechsel, der in diesem Zusammenhang mit dem Reisebüro und/oder dem Reiseveranstalter erfolgte;
  • Belege wie Fotos, Videobänder, Zeugenaussagen.

Der Verbraucher hat ferner ein Exemplar dieser Verordnung mit Datum und Unterschrift zu übersenden.

Für jegliche weitere Fragen, können Sie sich gerne an das Sekretariat der CLLV wenden:

                                               55, rue des Bruyères
                                               L- 1274 Howald

                                               Tél : 49 60 22 – 205
                                               Fax : 49 49 57

                                               Email : Contact@cllv.lu