Die ULC informiert : Das Gesetz über die Zahlungsdienste: welche Auswirkungen hat es auf die Verbraucher? (22/10/2009)


Die europäische Richtlinie über die Zahlungsdienste soll die rechtlichen Grundlagen bieten, die zur Schaffung eines echten europäischen Binnenmarkts der Zahlungsdienste erfordert sind. In Luxemburg wird die Richtlinie umgesetzt durch ein Gesetz, das am 1. November 2009 in Kraft tritt. Dessen allgemeines Ziel ist die Harmonisierung der für die Zahlungen
geltenden Bestimmungen. Es betrifft sowohl die Informationspflicht der Banken den Kunden gegenüber als auch die Bestimmungen über die Genehmigung und die Ausführung dieser Zahlungen. So wird u.a. eine Ausführungsfrist festgehalten. Die bei den Banken so beliebte Praxis des Wertstellungsdatums wird einheitlich auf einen Tag nach der Auftragserteilung an die Bank festgelegt. Die Richtlinie regelt auch die Modalitäten der Zahlungsanfechtungen sowie die Verantwortlichkeiten.
Das Hauptziel – wenn auch nicht das einzige – der Richtlinie besteht darin, eine wichtige Etappe zurückzulegen, indem ein neuer rechtlicher Rahmen der Beziehungen zwischen Bank und Kunden innerhalb der Europäischen Union festgelegt wird. Die Richtlinie wird die Entwicklung voneinander abweichender nationaler Zahlungssysteme in Richtung europäische
Systeme fördern.
Die ULC hat sich vor kurzem mit den Verantwortlichen der Association des Banques et Banquiers (ABBL) getroffen, und sie stellt den Verbrauchern jetzt auf ihrer Internetseite www.ulc.lu einen von der ABBL ausgearbeiteten Leitfaden zum Bankkontowechsel in Luxemburg vor. Dieser Leitfaden soll den Kunden die unmittelbaren Folgen des am 1. November 2009 in Kraft tretenden Gesetzes erläutern, und er befasst sich in erster Linie mit den kostenlosen Dienstleistungen der luxemburgischen Banken für jene Kunden, die ihre an ein Girokonto gebundenen regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen (Domizilierung von Schulden und Daueraufträge) von einem Girokonto bei einer in Luxemburg niedergelassenen Bank auf ein Girokonto bei einer anderen in Luxemburg niedergelassenen Bank übertragen möchten. Es steht dem Kunden frei, seine Bankverbindung ganz oder zum Teil auf eine andere Bank zu übertragen. Der Leitfaden betrifft aber nicht die Übertragung aller
Bankdienstleistungen, und das gilt insbesondere für die in einem bankenspezifischen „Package“ enthaltenen Leistungen. Auch die Sparzinsen und die Einlagen sind nicht von der Richtlinie betroffen.
Bezüglich der neuen allgemeinen Bedingungen, die den Kunden zwangsläufig von den Banken vorgelegt werden müssen, stellt die ULC fest, dass es sich um eine erforderliche Anpassung an die Forderungen der Richtlinie handelt, resp. des entsprechenden Gesetzes. In einer in Kürze folgenden Mitteilung wird die ULC ihre Vorbehalte äußern betreffend die von der gleichen Richtlinie gebotenen Möglichkeiten, die es elektronischen Handelssites erlauben, künftig als „Nichtbank-Zahlungsinstitute“ vorzugehen.

Howald, den 22. Oktober 2009