Die ULC kritisiert den Gesetzesentwurf zur Überschuldung (19/11/2009)


In ihrer Stellungnahme zu dem vom Ministerium für Familie und Integration eingereichten Gesetzesentwurf zur Überschuldung zweifelt die Union Luxembourgeoise des Consommateurs die Notwendigkeit einer Überarbeitung des Gesetzes zur Überschuldung aus dem Jahr 2000 nicht an, kritisiert jedoch die einseitige Ausrichtung des Gesetzes, welche das zu erreichende Ziel aufs Spiel setzen könnte, nämlich stark überschuldeten Privatpersonen effizient zu helfen.
Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs geht nämlich hervor, dass die Verfasser davon ausgehen, alle überschuldeten Personen seien ausschließlich selbstverschuldet in diese Lage geraten. Somit unterscheidet der Entwurf nicht zwischen der "aktiven Überschuldung", welche auf einen unbedachten Lebensstil zurückzuführen ist, also auf in Vergleich zu den tatsächlich verfügbaren finanziellen Mitteln zu hohe Ausgaben, und der "passiven Überschuldung", welche aus den meist unvorhersehbaren Widrigkeiten des Lebens hervorgeht (Arbeitslosigkeit, Krankheit, Tod, Scheidung und andere familiäre Probleme). Hinsichtlich der überschuldeten Person kommt das Vertrauenskriterium also in dem Gesetzesentwurf nicht zur Anwendung.
Das in dem Text vorgesehene Verfahren gliedert sich in drei Phasen: Zunächst eine konventionelle Regelung vor einem Mediationsausschuss, dann gegebenenfalls eine gerichtliche Regelung vor dem Friedensrichter und schließlich das  Privatinsolvenzverfahren. Auch wenn die ULC natürlich die Einführung der Privatinsolvenz für hoffnungslos verschuldete Privatleute begrüßt, kritisiert sie, dass das vorgesehene Verfahren scheinbar nur auf den von einer "aktiven Verschuldung" Betroffenen ausgerichtet ist, der zur Verantwortung gerufen werden muss, dem sogar sein Fehlverhalten noch deutlicher bewusst gemacht werden soll. In anderen Worten scheint der Schuldner hier in allen Fällen als verschwenderisch und wenig skrupulös eingestuft zu werden. In Wirklichkeit, und das ist statistisch erwiesen, gehen die meisten Fälle von Überschuldungen auf die Widrigkeiten des Lebens zurück.
Die ULC fordert eine Überarbeitung des Entwurfs im Hinblick auf eine schnellere Entschuldung der überschuldeten Person. Gemäß dem aktuellen Gesetzesentwurf hingegen kann der Schuldenerlass möglicherweise auch in hoffnungslosen Fällen erst nach einer
Verfahrensdauer von 14 Jahren (laut Interations) oder sogar 20 Jahren (laut der Chambre des Salariés) ausgesprochen werden.
Daher wird dieses Verfahren von der ULC kritisiert. Zudem ist dem Mediationsausschuss, der in der ersten Phase des Verfahrens angerufen wird, kein Zeitraum für die Vorlage seiner Entscheidungen vorgegeben. Die ULC fordert, dass in den Gesetzesentwurf ein Zeitraum von drei Monaten aufgenommen wird.
Zum anderen protestiert die ULC gegen die Tatsache, dass sie selbst als Verbraucherorganisation nicht in dem Mediationsausschuss vertreten ist, welchem ja eine entscheidende Rolle in dem Verfahren zufällt, das gegebenenfalls zur Entschuldung führt.
Dies ist hinsichtlich der Tatsache, dass Überschuldung offensichtlich ein Problem auf Verbraucherseite ist, nicht nachvollziehbar.
Die ULC hat sich an die Familien- und Integrationsministerin wie auch an den Berichterstatter des Gesetzesentwurfs gewandt und ihre Kritikpunkte und Forderungen dargelegt.

Howald, den 19. November 2009