ULC begrüβt die Abänderung des Gesetzes über die legale Gewährleistungspflicht bei Gebrauchsgütern. (16.07.10)


Die Union Luxembourgeoise des Consommateurs (Konsumentenschutz) ist erfreut über die Annahme durch die Abgeordnetenkammer von zwei Anderungen betreffend das Gesetz von 2004 über die legale Gewährleistungspflicht bei Gebrauchsgütern. Eine der Änderungen wurde von der ULC seit längerem eingefordert, um ein bis jetzt bestehendes Risiko für die Verbraucher beim Kauf von Gebrauchsgütern auszuräumen: Die europäische Richtlinie, die am Ursprung des Luxemburger Gesetzes von 2004 steht, sieht in der Tat vor, dass der Verbraucher den Austausch oder die Reparatur der Ware, gegebenenfalls einen Preisnachlass, nicht einfordern kann, falls ihm ein Defekt beziehungsweise eine Konformitätsabweichung

der erstandenen Ware zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses bekannt war. Unglücklicherweise wurde bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in nationale Gesetzgebung die Notion vom „Vertragsabschluss“ durch „Aushändigung der Ware“ ersetzt. Im Klartext: Der Verkäufer konnte bis dato vorbringen, dass der Verbraucher, bei Annahme der Ware, nicht mit der nötigen Sorgfalt überprüft hat, dass der erstandene Artikel mit keinen erkennbaren, also offensichtlichen Fehlern behaftet war.

Nun besteht aber der Vorteil der EU-Richtlinie gerade darin, dass sie allen Mitgliedsstaaten aufträgt, den in der Gewährleistungsgesetzgebung enthaltenen Unterschied zwischen offensichtlichen und versteckten Fehlern durch die Notion vom Konformitätsmangel zu ersetzen. Dieser, so die EU-Direktive, sollte er während der ersten sechs Monaten nach Kauf der Ware auftreten, hat zum Zeitpunkt des Kaufes der Ware per rechtliche Annahme bereits existiert. Insgesamt ist der Verkäufer eines Gebrauchsgutes während zwei Jahren gewährleistungspflichtig, sollte ein Konformitätsproblem der Ware auftreten. Längere Garantieverpflichtungen der Verkäufer sind möglich im Rahmen von sogenannten kommerziellen Garantien (bei Neuwagen zum Beispiel je nach Marke drei oder fünf Jahre, manchmal sogar sieben).

Dem Käufer einer Ware obliegt im Falle eines festgestellten Konformitätsproblems, dieses dem Verkäufer so schnell wie möglich mitzuteilen, um dem Vorwurf der Nachlässigkeit zu entgehen, die gegebenenfalls den bestehenden Mangel der Ware verschlimmert hat. Die Luxemburger Gesetzgebung zur legalen Garantie ist ihrerseits jetzt konform. Die ULC erwartet nun, dass das Gesetzesprojekt über die Einführung eines „Code de la consommation“, also eines Kodex des Verbraucherrechts, nach der Sommerpause von der Abgeordnetenkammer gestimmt wird. Zur Erinnerung: Diese wichtige Gesetzesvorlage, die lange Jahre von der ULC gefordert wurde und an der der Luxemburger Verbraucherschutz aktiv mitgearbeitet hat, wurde am 9.10.2008 in der Abgeordnetenkammer deponiert.

Howald, den 16.7.2010