Die ULC begrüsst den Vorschlag zu einer Verordnung über das allgemeine Verkaufsrecht (12/10/2011)


 Die Europäische Kommission möchte den grenzüberschreitenden elektronischen Handel ankurbeln, indem sie den künftigen Gebrauch eines gemeinsamen rechtlichen Rahmens vorschlägt, der alle wesentlichen Etappen des Verkaufsvertrags abdeckt (vorvertragliche Information, Einwilligung, Inhalt, Ausübung der Rechte und Pflichten, Mängelbeseitigung und zivilrechtliche Rechtsfolgen,…). Für die ULC handelt es sich um einen qualitativen Sprung, der sehr viel weiter geht als die immer noch lückenhafte Annäherung des nationalen Vertragsrechts. Die Europäische Kommission schlägt die Einführung dieses neuen rechtlichen Rahmens in jedem Land vor, als Wahlmöglichkeit neben dem nationalen Recht, das fortbestehen wird. Bei uns werden der Code civil und der Verbrauchercode somit nicht davon berührt.
 
Handelt es sich dennoch um eine Maßnahme, die für den Verbraucher von Interesse sein kann? Dazu ein Beispiel: ein luxemburgischer Verbraucher, der im Internet Einkäufe tätigt, weiß heute nicht, ob das luxemburgische oder ein ausländisches Recht anwendbar ist bei möglichen Liefer- oder Konformitätsproblemen usw. Alles hängt davon ab, ob der Verbraucher selbst die Initiative ergriffen hat oder ob er auf ein Angebot antwortet, das eine ausländische Website aktiv an unseren Markt richtet. Diese rechtliche Unsicherheit wird künftig verschwinden, denn das von der Kommission vorgeschlagene gemeinsame Recht wird überall in Europa genau gleich sein. Es wird allerdings den Verbrauchervereinigungen obliegen, der Öffentlichkeit in ihren jeweiligen Ländern mitzuteilen, ob dieses allgemeine Vertragsrecht den gleichen Schutz bietet wie die nationalen Bestimmungen. Wenn diese neuen Rechtsvorschriften dem Käufer jetzt weniger Schutz bieten, kann der Verbraucher sie ablehnen, aber er läuft dann Gefahr, dass der ausländische Lieferant den Verkauf verweigert.
 
Der Vorschlag der Kommission möchte dem Verbraucher ein Höchstmaß an Schutz bieten, das unserem jetzigen Recht entspricht oder noch darüber hinausgeht. Wir befürchten allerdings, dass es zu extrem langen und schwierigen Diskussionen kommen wird die in einem Kompromiss enden, den wir nicht mehr unterstützen können. Die ULC beglückwünscht die Vizepräsidentin Viviane Reding zu ihren hochgesteckten Zielen, aber wir erinnern daran, dass es vor allem praktische Hemmnisse sind (Transportmodalitäten und -kosten, Verständigungsschwierigkeiten wegen der unterschiedlichen Sprachen, Misstrauen wegen möglichen Betrugs, Befürchtungen in Bezug auf einen fehlenden Kundendienst…) die eine Entwicklung des länderübergreifenden elektronischen Handels bremsen.
 
Die rechtliche Zersplitterung ist nur ein sekundäres Hindernis, und in den meisten Fällen leiden die Vertragspartner nicht darunter oder sie sind sich der Unterschiede nicht einmal bewusst, außer im Streitfall. In diesem Zusammenhang schlägt die Kommission vor, dass jeder Gewerbetreibende, der sich für das gemeinschaftliche Recht entscheidet, sich dazu verpflichten muss, jeden Streitfall außergerichtlich zu regeln, aber der Verbraucher wird nicht daran gehindert, vor Gericht zu gehen.
 
Die ULC ist sich mit dem BEUC (Europäischer Verbraucherverband) darüber einig, dass das Ausarbeiten von Modellverträgen Priorität genießen sollte, und sie bedauert, dass die Kommission sich erst nach der Verabschiedung der neuen Verordnung damit befassen will, wodurch diese wesentliche Initiative auf den Sankt-Nimmerleinstag verschoben wird.      
 
 
 
Howald, den 12.10.2011