Einkaufs-und Geschenkgutscheine: ULC fordert eine klare Regelung


Des Öfteren beschweren sich Verbraucher bei der ULC, dass sie Geschenk-beziehungsweise Einkaufsgutscheine im Geschäft nicht einlösen können, da diese abgelaufen seien.

Hier liegt auch das Hauptproblem. In der Tat steht es dem Geschäft frei, nach Gutdünken eine beliebige Gültigkeitsdauer zu vermerken.

Ist diese Dauer kurz, was oft der Fall ist, so wird dies vom Besitzer eines solchen Gutscheines leicht übersehen, beziehungsweise findet er innerhalb dieser kurzen Frist kein Produkt, das ihm gefällt.

Hieraus resultiert Verwirrung bei den Verbrauchern und auch eine verständliche Entrüstung, da ein gewisser Geldbetrag für diese Gutscheine einbezahlt wurde, für den der Geschäftsmann nun ablehnt, eine Gegenleistung zu erbringen.

Um diesem Durcheinander ein Ende zu bereiten, hatte sich die ULC schon mehrmals an das Wirtschaftsministerium gewendet mit der Forderung, ein Gesetzesprojekt einzubringen, welches die Rechte und Pflichten von Verbrauchern und Händlern allgemein gültig festlegt.

Eben diese Forderung wurde jedoch jetzt vom Wirtschaftsministerium zurück gewiesen mit dem Argument, dass die Verbraucher im Rahmen des allgemeinen Rechts über genügend rechtliche Mittel verfügen, um sich gegebenenfalls verteidigen zu können, dies besonders hinsichtlich der Vertragsfreiheit, also der Möglichkeit die Bedingungen auszuhandeln.

Die ULC stellt jedoch fest, dass dies in der Praxis nicht der Fall ist, da die Händler die  Gültigkeitsdauer einseitig festlegen und für den Verbraucher keinerlei Verhandlungsspielraum bleibt. Etwas Anderes anzunehmen ist unrealistisch.

Deshalb fordert die ULC erneut vom Wirtschaftsministerium, endlich die Praxis zur Kenntnis zu nehmen und eine Gesetzesvorlage einzubringen, welche Klarheit schafft und ihre Weigerung im Interesse aller Verbraucher aufzugeben.

Mitgeteilt von der ULC am 09. März 2017