Autofestival 2018: Wichtige Warnungen und Tipps von der ULC


Anlässlich des Autofestivals 2018 empfiehlt die ULC allen Verbrauchern, die beabsichtigen, ein Fahrzeug zu kaufen, die Vertragsbedingungen vor Unterzeichnung genauestens durchzulesen.

In diesem Zusammenhang sollten Sie darauf achten, dass Folgendes im Vertrag aufgeführt ist:

  • die genaue Bezeichnung des Modells, inklusive Ausstattung und aller gewählten Extras
  • der genaue, verbindliche Liefertermin
  • der genaue Kaufpreis. Wird Ihr altes Auto in Zahlung genommen, sollten der Rücknahmepreis und der Kaufpreis für das neue Auto genau angegeben sein.
  • Beim Kauf eines Gebrauchtwagens sollten diese Punkte überprüft werden:
  • der Zustand des Fahrzeugs, um auch kleinste Mängel oder Beschädigungen, die es am Verkaufstag haben könnte, festzustellen.
  • der genaue Kilometerstand des Fahrzeugs am Verkaufstag, der auch im Vertrag angegeben sein muss.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen keine missbräuchliche Klausel enthalten. Unter missbräuchlichen Klauseln sind Klauseln zu verstehen, mit denen sich der Verkäufer einen einseitigen Vorteil zu Lasten des Verbrauchers einräumen will (z. B.: der angegebene Liefertermin stellt keine Verpflichtung für den Verkäufer dar, der Verkäufer versucht sich von seiner Garantieverpflichtung zu befreien oder verweigert dem Käufer das Recht, ihn im Schadensfall vor einem ordentlichen Gericht zu verklagen usw.). Derartige Vertragsklauseln sind nichtig und gelten als nicht geschrieben.

  • Anders als beispielsweise bei Fernabsatzverträgen können Sie von einem in einem Autohaus unterzeichneten Vertrag nicht zurücktreten. Unterschreiben Sie nur dann einen Bestellschein oder einen Kaufvertrag, wenn Sie sicher sind, dass Sie das Fahrzeug kaufen wollen. Sollten Sie nämlich Ihre Meinung ändern und von diesem Vertag zurücktreten wollen, kann der Händler sein Recht auf Schadenersatz geltend machen.
  • Manche Verkäufer versuchen, den Verbraucher davon zu überzeugen, dass sie ein Dokument unterzeichnen müssen, bei dem es sich lediglich um eine Formalität handele, um den späteren Verwaltungsaufwand im Falle eines möglichen Kaufs zu vereinfachen. In Wirklichkeit handelt es sich in den meisten Fällen aber sehr wohl um einen Auftragsschein, der – wenn erst einmal unterzeichnet – als richtiger Kaufvertrag Gültigkeit hat und demnach für den Unterzeichner bindend ist.

Die ULC rät daher den Verbrauchern, alle in diesem Zusammenhang zur Unterschrift gereichten Dokumente sorgfältig zu lesen und keinen Kaufvertrag oder Bestellschein zu unterzeichnen, wenn sie nicht beabsichtigen, das Fahrzeug auch wirklich zu kaufen.

  • Wenn Sie den Kauf Ihres neuen Autos über ein Darlehen finanzieren wollen, sollte eine Klausel in Ihren Auftragsschein oder Kaufvertrag aufgenommen werden, dass der abgeschlossene Vertrag nur dann rechtsgültig ist, wenn das Darlehen bewilligt wird. Nur so können Sie sicher sein, dass Sie nicht an den Vertrag gebunden sind, sollte Ihr Darlehensantrag abgelehnt werden.
  • Die ULC empfiehlt auch, die Bestimmungen eines entsprechenden Darlehensvertrags genau zu lesen und auf den effektiven Jahreszins zu achten.
  • Auch weist die ULC Verbraucher darauf hin, dass es zusätzlich zu den von Autohändlern angebotenen Handelsgarantien auch gesetzliche Gewährleistungen gibt, die sowohl in einem Autohaus erworbene Neu- als auch Gebrauchtwagen abdecken.

Im Klartext: Handelsgarantien setzen gesetzliche Gewährleistungen nicht außer Kraft. Sie müssen dem Kunden einen Mehrwert bieten und keine irreführende Werbung sein, die vorgibt, dem Verbraucher Rechte einzuräumen, die er von Rechts wegen ohnehin besitzt. Kunden sollten demnach vorsichtig sein, dass sie nicht für Rechte zahlen, die das Gesetz ihnen kostenlos einräumt.

  • Was Gebrauchtwagen angeht, sollte noch erwähnt werden, dass sich Händler und Kunden auf eine kürzere gesetzliche Gewährleistung als die vorgeschriebenen zwei Jahre einigen können, die aber nicht kürzer als ein Jahr sein darf.

Diese Einigung muss schriftlich festgehalten werden.

Eine kürzere Gewährleistungsfrist ist nur dann erlaubt, wenn der Kauf des Fahrzeugs über ein Jahr nach dem Erstzulassungsdatum erfolgt.

Für weitere Informationen steht die ULC allen Verbrauchern unter folgender Telefonnummer zur Verfügung: 496022-1.

Mitgeteilt von der ULC am 22. Januar 2018