Warnung seitens der ULC: Achtung beim Abwiegen: Die Verpackung zum Preis der Ware?


Der ULC liegen zunehmend Verbraucherbeschwerden über die Praktiken einiger Einzelhändler vor, was die korrekte Verwendung von Waagen und anderen Geräten zum Wiegen von Waren angeht.

Die metrologische Abteilung des Ministeriums für Wirtschaft ist für die Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens aller verwendeten Geräte wie Waagen, Zapfsäulen usw. zuständig.

Diese Abteilung leistet seit Jahren eine wichtige und fehlerfreie Arbeit. Hier gibt es keine Probleme!

Die Zuständigkeit bei der Prüfung, was die korrekte Bedienung von Waagen durch das Verkaufspersonal im Großhandel betrifft, ist weit weniger klar.

Die Vorschriften hingegen sind sehr präzise:

In der großherzoglichen Verordnung vom 26. Januar 2016 über nichtselbsttätige Waagen ist klar festgelegt:

„Kapitel 6 – Bestimmungen über in Betrieb befindliche Geräte und deren anschließende Prüfung

Art. 34. In Betrieb befindliche Geräte und regelmäßige Prüfung

 (5) Bei Produkten, die in loser Schüttung oder in variablen Mengen vorverpackt verkauft werden, ist beim Wiegen dieser Produkte darauf zu achten, dass die Tüte, das Blatt Papier oder jeder andere Gegenstand oder Behälter, der dazu bestimmt ist, die Waren aufzunehmen, und auf die Waage gelegt wird, von einer der in Anhang I Punkt 13 genannten Tarafunktionen abgezogen wird, sodass das Wiegeergebnis immer dem Nettogewicht der verkauften Ware entspricht, vorbehaltlich der in Anhang I Punkt 4 aufgelisteten maximal zulässigen Fehlergrenzen. Bei Geräten, die nicht die in Anhang I Punkt 13 genannten Merkmale aufweisen, ist auch das Gewicht der Warenverpackung zu berücksichtigen.“

Die ULC bittet daher die Behörden, alle notwendigen Kontrollen in den Geschäften durchzuführen, und erinnert die Händler daran, dass genaue Regeln einzuhalten und die Tarafunktionen zu verwenden sind.

Die ULC fordert auch die Verbraucher auf, wachsam zu sein und sich bei Nichteinhaltung der oben genannten Vorschriften beim Filialleiter zu beschweren oder sich an die ULC auf deren Hauptsitz (55, rue des Bruyères, L-1274 Howald) zu wenden.

Mitgeteilt von der ULC am 24. Oktober 2018