Maßnahme gegen „No show“-Klauseln der Fluggesellschaften


Unter der Koordination des Europäischen Verbraucherverbandes[1] legen mehrere Verbraucherverbände rechtliche Schritte ein oder wenden sich an ihre jeweiligen Behörden, um eine als höchst unfair geltende Klausel, die bei Airlines sehr gebräuchlich ist, verbieten zu lassen. Tritt der Reisende den Hinflug eines Kombi-Tickets nicht an, ist ihm der Rückflug untersagt, so dass er ein neues One-Way-Ticket kaufen oder zumindest eine hohe Strafe zahlen muss. Mehrere oberste Gerichte, insbesondere in Österreich und Spanien, haben diese Klauseln auf der Grundlage einer europäischen Richtlinie über missbräuchliche Klauseln als rechtswidrig verurteilt. Weil bislang jedoch noch kein in der gesamten Europäischen Union gültiges Verbot beschlossen wurde, setzt sich der Europäische Verbraucherverband auch weiterhin hierfür ein.

Nach zielführenden Gesprächen zwischen Luxair und der ULC setzt die luxemburgische Fluggesellschaft auf eine No-Show-Klausel, die fairer ist als die der meisten anderen Fluggesellschaften. „Wenn die Beförderungsleistung nicht bei allen einzelnen Flügen oder nicht in der auf dem Flugschein genannten Reihenfolge in Anspruch genommen wird, kann das zu einer Neuberechnung des Tarifs gemäß der alternativen Route führen. Dies gilt nicht, wenn es dem Fluggast nicht möglich ist, an allen einzelnen Flügen teilzunehmen oder die Flüge in der auf dem Flugschein gebuchten Reihenfolge zu nutzen als Folge von unerwarteten Ereignissen oder Umständen, (i) die bei rationaler Betrachtung außerhalb der Kontrolle des Fluggastes liegen, (ii) für die der Fluggast nicht verantwortlich ist und (iii) die den Fluggast begründeterweise daran hindern, alle Coupons des Flugscheins in ihrer gedachten Reihenfolge in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung ist, dass der Fluggast Luxair so früh wie möglich vor dem Abflug eines nicht in Anspruch genommenen Fluges und spätestens 24 Stunden nach dem Abflug informiert. Zusätzlich sind einschlägige Belege für die oben genannten Gründe umgehend zu liefern.“

Trotz allem wurde die ULC mit Angelegenheiten befasst, weil einige ULC-Mitglieder ein neues Ticket kaufen mussten. Unsere Rechtsabteilung konnte jedoch erreichen, dass dem Verbraucher der Ticketpreis erstattet wurde. Wir fordern das Luxair-Management auf sicherzustellen, dass das gesamte Flug- und Bodenpersonal ordnungsgemäß über die Fluggastrechte informiert ist: Der Reisende kann das Ticket zur Rück- oder Weiterreise seines Kombiflugs problemlos nutzen, wenn er begründen kann, wieso er den Hinflug oder den ersten Teil der Reise nicht antreten konnte. Diesen Nachweis kann er auch erst nach dem Flug erbringen.

Mitgeteilt von der ULC am 10. Dezember 2018

 

[1] Bei dem die ULC Mitglied ist (Bureau européen des unions de consommateurs – BEUC)