Coronavirus - Reisetipps


Coronavirus - Reisetipps

Angesichts der Verbreitung des Covid-19-Virus fragen sich viele Reisende vorsorglich, ob sie ihren nächsten Urlaub verschieben oder sogar bereits gebuchte Reisen stornieren sollten. Zu diesem Zweck möchte die ULC den Verbrauchern die Rechte der Reisenden erläutern und die in diesem Bereich geltenden Regeln zusammenfassen.

Zunächst ist zwischen zwei Situationen zu unterscheiden: Je nachdem, ob man eine Pauschalreise (Kombination von mindestens zwei Leistungen, z.B. Flug und Hotel) oder einzelne Leistungen verschiedener Veranstalter (nur ein Flug oder nur eine Unterkunft) bucht.

Pauschalreisen

Was Pauschalreisen betrifft, so sehen die seit Juli 2018 in Luxemburg geltenden Vorschriften vor, dass ein Reisender seine Pauschalreise jederzeit vor der Abreise stornieren kann, jedoch vorbehaltlich der Zahlung einer Entschädigung gemäß den allgemeinen Bedingungen. Diese Stornogebühren müssen jedoch angemessen sein.

Die Situation ändert sich jedoch, wenn am Reiseziel ein Fall von höherer Gewalt wie das Covid-19-Virus auftritt. Nach den Bestimmungen des im luxemburgischen Verbrauchergesetzbuch eingeführten Gesetzes über Pauschalreisen können der Reisende und das Reisebüro die Reise ohne Strafe stornieren, wenn "außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände, die am oder in unmittelbarer Nähe des Zielortes eintreten, erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung der Pauschalreise oder auf die Beförderung der Reisenden zum Zielort haben" (Artikel L.225-10 (2) des Verbrauchergesetzbuches).

In solchen Fällen hat der Reisende das Recht, innerhalb von 14 Tagen eine vollständige Rückerstattung der Zahlung zu erhalten. Laut der Europäischen Kommission gelten "erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit, wie das Auftreten einer schweren Krankheit wie COVID-19 am Reiseziel oder in seiner unmittelbaren Umgebung, im allgemeinen als unvermeidliche und außergewöhnliche Umstände" (https://ec.europa.eu/info/live-work-travel-eu/health/coronavirus-response/mobility_fr#transports). Dies ist jedoch keine rechtsverbindliche Auslegung, so dass im Falle eines Rechtsstreits mit dem Reisebüro das Gericht von Fall zu Fall entscheiden muss. Offizielle Erklärungen der zuständigen Behörden, wie z.B. die Einstufung eines Landes als Risikozone durch das Gesundheitsministerium (https://msan.gouvernement.lu/fr/dossiers/2020/corona-virus.html) oder die offizielle Schließung der Grenzen eines Landes (https://guichet.public.lu/fr/citoyens/loisirs-benevolat/tourisme/droits-voyageurs/declaration-sejour-etranger.html), werden in solch einer Situation sehr nützlich sein, um die Entscheidung des Verbrauchers zu rechtfertigen. Dennoch wird ein subjektives Angstgefühl eines Reisenden nicht ausreichen, um eine solche Annullierung zu rechtfertigen.

Der Reisende hat außerdem Anspruch auf eine vollständige Erstattung der entstandenen Kosten, wenn der Reiseveranstalter von sich aus beschließt, die Reise im Ausland zu stornieren.

Individuelle Dienstleistungen

Im Falle eines von der Fluggesellschaft stornierten Fluges sieht die Verordnung über die Rechte von Fluggästen (APR) vor, dass der Reisende Anspruch auf Rückerstattung des vollen Preises oder, wenn möglich, auf eine Umbuchung des Fluges hat. Es wird keine zusätzliche finanzielle Entschädigung fällig, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.

Wenn der Verbraucher dagegen den Flug aus eigener Initiative storniert, sieht die APR-Verordnung keinen Anspruch auf Rückerstattung vor, selbst wenn seine Entscheidung durch einen außergewöhnlichen Umstand wie die Verbreitung des Covid-19-Virus erzwungen wurde. Der Fluggast kann jedoch die Rückerstattung der Gebühren und Abgaben verlangen, die Teil des Flugpreises sind.

Derzeit bieten einige Fluggesellschaften ihren Passagieren Lösungen für die aktuelle Situation an (z.B. kostenlose Umbuchung des Fluges).

Was die Stornierung von Hotelreservierungen durch Reisende betrifft, so hängen die Stornierungsbedingungen und mögliche Gebühren ausschließlich von den allgemeinen Bedingungen den jeweiligen Unterkünften ab.

Wir möchten klarstellen, dass jede Rücktrittsversicherung, die bei der Buchung einer Pauschalreise oder einer Einzelleistung abgeschlossen werden kann, eine Versicherung ist, die an ein persönliches Problem und nicht an einen äußeren Umstand gebunden ist. Folglich deckt eine solche Versicherung keine Gebühren aufgrund von Stornierungen durch den Reisenden nach der Verbreitung des Covid-19-Virus ab, sondern tritt größtenteils nur in Kraft im Falle von Krankheit des Reisenden oder Tod im Umfeld des Reisenden.

Bitte beachten Sie, dass unsere Rechtsabteilung für alle weiteren Fragen während unserer Bürozeiten montags bis freitags zwischen 8:00 und 12:00 Uhr zur Verfügung steht. Wenn Sie auf ein Problem mit einer Agentur oder einem Reiseveranstalter mit Sitz im Ausland stoßen, laden wir Sie ein, sich an das ECC (Europäisches Verbraucherzentrum) zu wenden (https://cecluxembourg.lu/wp-content/uploads/2020/03/Coronavirus_in_Europe_en.pdf).

 

Mitgeteilt von der ULC am 13.03.2020