ULC Ratschläge zur Finanzierung beim Autokauf


In vielen Fällen müssen die Verbraucher beim Kauf eines neuen Fahrzeuges einen Kredit in Anspruch nehmen. Daher warnt und rät die ULC vor jeder Unterschrift eines Verbraucherkredits, sich dringend und bestmöglich zu informieren. Denn um zu vermeiden, dass man eventuell gezwungen ist, ein Fahrzeug zu kaufen, ohne über die notwendigen finanziellen Mittel zu verfügen, ist es zwingend erforderlich, eine Auflösungsklausel in den Kaufvertrag einzufügen. Aus dieser Klausel muss hervorgehen, dass der Kauf nur unter der Bedingung abgeschlossen wird, dass ein Kredit zur Finanzierung des besagten Fahrzeugs genehmigt wird.

Sollte der beantragte Kredit nicht gewährt werden bedeutet dies, dass der Kunde vom Kauf zurücktreten kann, wenn eine diesbezügliche Rücktrittsklausel ausdrücklich in dem Kaufvertrag vorgesehen ist. Denn das bloße Ankreuzen eines Kästchens "Finanzierung durch Kredit" reicht z.B. grundsätzlich nicht aus.

Der Verbraucher kann sich an sein gewohntes Finanzinstitut oder jedes andere Kreditinstitut wenden, um ein Darlehen zu beantragen oder sich für eine Direktfinanzierung durch den Autohändler entscheiden, wobei dieser dann als Vermittler zwischen dem Kreditinstitut und dem Verbraucher auftritt.

Im letzteren Fall ist der Kreditvermittler nicht selbst der Kreditgeber, sondern bietet dem Verbraucher lediglich einen Vertrag an, in dem der Kreditgeber eine Bank oder ein Kreditinstitut ist.

Die Vermittlungstätigkeiten unterliegen der Genehmigung des Wirtschaftsministers.

Nach Erhalt dieser ministeriellen Genehmigung muss sich der Vermittler, also in diesem Fall der Autohändler, auf einer Liste beim Wirtschaftsministerium eintragen lassen, selbst wenn er die Vermittlungstätigkeit nur nebenberuflich ausübt.

Bei seiner Eintragung muss der Vermittler die Identität des Kreditgebers sowie dessen Anschrift angeben.

Die Liste der Kreditvermittler wird zu Informationszwecken auf der Website des Wirtschaftsministeriums unter folgender Adresse veröffentlicht:

https://guichet.public.lu/fr/citoyens/citoyennete/protection-consommateur/credit-consommation/intermediaire-credit.html

Der Verbraucher hat das Recht, rechtzeitig vor Vertragsabschluss alle Informationen über den Kredit zu erhalten.

Der Kreditvermittler muss den Verbraucher vor Vertragsabschluss, sei es auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, über etwaige Kosten informieren, die der Verbraucher dem Kreditvermittler für seine Dienste schuldet. Diese Kosten müssen in der Regel im effektiven Jahreszins enthalten sein.

Schließlich macht die ULC die Verbraucher darauf aufmerksam, dass nachdem ein Kaufvertrag unterschrieben ist, dieser nicht nachträglich widerrufen werden kann. Es kommt vor, dass der Verkäufer dem Verbraucher ein Dokument zur Unterschrift vorlegt, mit dem Hinweis, dass es sich nur um eine Formalität handelt, die spätere Verwaltungsvorgänge im Falle eines möglichen Kaufs oder einer Kreditsimulation erleichtern soll.

Wenn das Dokument jedoch die Bezeichnung "Bestellschein" oder „Auftrag“ oder eben „Kaufvertrag“ trägt und alle diesbezüglichen Elemente enthält, stellt es sobald es unterschrieben ist, einen echten Kaufvertrag dar, der den Unterzeichner rechtlich bindet.

Weitere Informationen zur Finanzierung eines Fahrzeugs und praktische Ratschläge finden die Verbraucher in unseren Broschüren „Was man über Kreditverträge wissen sollte“ und „Das A und O beim Autokauf“.

Die Broschüren sind am Sitz der ULC erhältlich. Mitgliedern der ULC wird auf Anfrage ein Exemplar gratis zugeschickt oder kann von der Internetseite der ULC www.ulc.lu heruntergeladen werden.

ULC

55, rue des Bruyères
L-1274 Howald

Tel. 496022-1

e-mail: info@ulc.lu

Mitgeteilt am 19. Januar 2021