Klarstellung der ULC: BONUS/MALUS bei der Autohaftpflichtversicherung


 Ende September 2011 hat die Union Luxembourgeoise des Consommateurs (Konsumenteschutz) beim Wettbewerbsrat, also dem „Conseil de la Concurrence“, beziehungsweise bei der „Inspection de la Concurrence“ eine Beschwerde eingereicht wegen einer „note interprétative“ der „Association des Compagnies d’Assurances“ (ACA) vom 9. Juni 2011.
 
Besagtes Dokument hatte die ACA ihren Mitgliedern, also den in Luxemburg ansässigen Versicherungsgesellschaften, zukommen lassen. Erläutert wurden hierin wie die Bestimmungen des großherzoglichen Reglements vom 11.11.2003 in Ausführung des Gesetzes vom 16.4.2003 betreffend die obligatorische Haftpflichtversicherung bei PKWs sowie das Bonus/Malus System, in einigen bestimmten Fällen zu interpretieren seien. Hauptsächlich ging es darum, dass die Übertragung des Bonus zwischen Mitgliedern eines Haushaltes, vom Großvater auf den Enkel, zwischen Ehepartnern, von einem Familienunternehmen auf einen Einzelversicherten, sowie bei Leasingverträgen, zukünftig nicht mehr möglich sei.
 
Die Ausführungen der ACA betreffend die Auslegung des oben genannten großherzoglichen Reglements visierten darüber hinaus, wie die Versicherungsgesellschaften zu agieren hätten, wenn der erworbene Neuwagen einer anderen Kategorie angehört. Ein Zweitwagen sollte nur noch zum Einstiegstarif versichert werden. 
 
Das ACA-Papier, welches also den Versicherungsgesellschaften eine einheitliche und einvernehmliche Anwendung der Bonus/Manus Tabelle in den oben genannten Fällen vorschrieb, stellt in den Augen der ULC ein klaren Verstoß gegen die Bestimmungen von Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2004 betreffend den Wettbewerb dar.
 
Für die ULC war klar, dass eine Vereinbarung zwischen den Unternehmen einer selben Branche bestand, die zum Ziel hatte, die Wettbewerbsregeln in besagten Fällen außer Kraft zu setzen.
 
Die ULC erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass durch das Wettbewerbsgesetz von 2004 die Preiskontrollen in Luxemburg abgeschafft wurden und seitdem die Preisbildung sich ausschließlich nach Angebot und Nachfrage gestaltet. Unabdingbare Bedingung ist dann allerdings, dass die Wettbewerbsregeln in keiner Weise verzerrt werden.
 
Die ULC ist daher erfreut über die Entscheidung der Versicherungsgesellschaften ab 1. Februar 2012 diese uniforme und einvernehmliche Interpretation der oben genannten gesetzlichen Bestimmungen einzustellen. In Zukunft befinden die Versicherungsgesellschaften wieder selbst darüber, wie die Bonus/Malus Tabelle in den oben angeführten Fällen anzuwenden ist.
 
Was die seit Juni 2011 im Einklang mit der „note interprétative“ der ACA abgeschlossenen neuen Autohaftpflichtverträge anbelangt, so rät die ULC den betroffenen Verbrauchern von ihrer Versicherungsgesellschaft zu verlangen, die Tarifstruktur neu zu berechnen. Die ULC geht davon aus, dass die Versicherungsgesellschaften auf eine solche Anfrage positiv reagieren werden. Sollte dies nicht der Fall sein, so können sich die Betroffenen an die ULC, beziehungsweise an die von ULC und ACA gemeinsam betriebene Schlichtungsinstanz „Médiateur en Assurances“ wenden.
 
Mitgeteilt von der ULC am 1.2.2012