Die ULC befürwortet grundsätzlich die Gesetzvorlage zum Wohnungspakt (10/01/2008)


Die vom Wohnungsbauminister bei der Abgeordnetenkammer deponierte Gesetzesvorlage zur Förderung des Wohnungsbaues, die unter anderem die Schaffung eines Wohnungspaktes (pacte logement) mit den Gemeinden vorsieht, wurde vom Staatsrat in einer Reihe von Punkten kritisiert.
Hingegen hat das Gesetzesprojekt bei seiner Vorstellung den Zuspruch der ULC erhalten, die der Meinung ist, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen, insbesonders in Bezug auf die Rolle welche den Gemeinden zukommen soll, zu einer Erweiterung des Wohnungsangebotes respektive zu einer Senkung der Wohnungsbaupreise führen kann.
Die ULC stellt nunmehr fest, dass der Staatsrat die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht gänzlich ablehnt. Vielmehr äußert der Staatsrat eine Reihe von Bedenken betreffend der Verfassungsmäßigkeit einzelner in der Gesetzesvorlage vorgeschlagenen Maßnahmen. Auch betont der Staatsrat, dass die Rechte der Eigentümer geschützt werden müssen. Er äußert Zweifel an der Zweckmäßigkeit des vorgeschlagenen Ausschüttungsmodus der Finanzhilfen an die Gemeinden.
Schliesslich plädiert der Staatsrat dafür, dass weder der Staat noch der „Fonds National du Logement“ auf ein Vorkaufsrecht bei Immobilien zurückgreifen können und sieht das Recht Taxen zu erheben von den Besitzern von nicht vermieteten Wohnungen bei den Gemeinden und nicht beim Staat.
Die ULC ist selbstverständlich damit einverstanden, dass der Inhalt der Gesetzesvorlage verfassungskonform sein muss. Auch hat sie Verständnis dafür, dass der Auszahlungsmodus der staatlichen Finanzhilfen an die Gemeinden in Funktion des Wachstums der Einwohnerzahl (4.500 € pro Einwohner bei über 1 % Wachstum jährlich, gemäß der jetzigen Vorlage) überarbeitet und präzisiert werden muss, da er in seiner jetzigen Formulierung zu undifferenziert ist. In der Tat, ein Einwohnerwachstum, welches schubartig erfolgen kann, erfordert die Bereitstellung höherer finanzieller Mittel.
Die ULC hat grundsätzlich auch kein Problem damit, dass die Einnahme von Taxen für dem Wohnungsmarkt nicht zu geführten Immobilien bei den Gemeinden liegen soll anstatt beim Staat. Die Substanz des Gesetzesprojektes muss jedoch unangetastet bleiben. Die ULC ist nach wie vor der Meinung, dass die Marschrichtung stimmt:
• Die Gemeinden mit finanziellen Anreizen dazu bewegen ihre Verantwortung bei der Schaffung von neuem, erschwinglichem Wohnraum zu übernehmen, insbesonders bei der Erschließung von Baugrundstücken, aber darüber hinaus auch als öffentlich rechtlicher Promotor.
• Einführung von Taxen welche zumindest die Besitzer nicht bewohnter Immobilien dazu veranlassen sollen, diese dem Wohnungsmarkt zur Verfügung zu stellen, auch wenn das Recht zum Einziehen solcher Taxen auf die Gemeinden beschränkt bleibt.
• Befreiung von der Gewinnbesteuerung bei der Veräußerung von Immobilien die dem Wohnungsmarkt zugeführt werden (momentan durch eine gesonderte Gesetzgebung geregelt).
• Staatliche Finanzhilfen für im Wachstum begriffene Gemeinden, auch wenn der vom Gesetzesprojekt vorgeschlagene Finanzierungsmodus differenzierter gestaltet werden muss.
• Vorkaufsrecht für die öffentliche Hand.
Letztendlich stellt die ULC fest, dass eine Schlüsselmaßnahme der Gesetzesvorlage, welche sie sehr begrüßt hat, vom Staatsrat nicht grundsätzlich kritisiert wird. Es handelt sich um das sogenannte Erbpachtrecht (bail emphytéotique). In der Tat ist nach Meinung der ULC die Erbpacht ein angemessenes Instrument, es einer größeren Anzahl von Verbrauchern überhaupt zu ermöglichen, Besitzer einer Eigentumswohnung zu werden. Die Erbpacht besteht grundsätzlich darin, dass der Hausbesitzer sein Eigentum auf dem Grund und Boden einer zweiten Person errichtet, Mittels einem dementsprechenden Entgelt. Die diesbezüglichen Verträge die über Jahrzehnte laufen und
verlängert werden können, bieten sich vor allem bei öffentlichen Vorhaben an, sollten aber auch zukünftig mit den Besitzern von privatem Grund und Boden möglich sein, was allerdings eine Präzisierung des Erbpachtrechtes voraussetzt. Auch besteht die ULC nach wie vor darauf, den Eigentümern welche ihre Immobilie auf einem solchen Grundstück errichten, welches ihnen nicht gehört, die Möglichkeit zu eröffnen, zu einem späteren Zeitpunkt dieses Bauland zu erwerben. Es handelt sich hierbei um den sogenannten „droit de superficie“. Die Zweckmäßigkeit eines solchen bleibt ebenfalls unbestritten, auch wenn der gesetzliche Rahmen genauer definiert werden muss.
Eine breite Anwendung der Erbpacht setzt voraus, dass die öffentliche Hand über genügend Bauland verfügt, deswegen sie über das Vorkaufsrecht verfügen muss.
Die ULC bestätigt also nochmals ihre positive Haltung gegenüber der Gesetzesvorlage in Bezug auf die Zweckmäßigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen.

Howald, den 10.1.2008