Die ULC kann sich gegen den Versicherungssektor durchsetzen (2/01/2013)


Der Entscheid vom 20. Dezember, in dem die restriktive Auslegung des Bonus-Malus-Systems bei der Kfz-Haftpflichtversicherung verurteilt wird, bestätigt, dass eine von der ULC koordinierte Verbraucherklage, die auf genauen Zeugenaussagen beruht, gegen die von den Behörden unterstützten mächtigen kommerziellen Interessen gewinnen kann. Das ist die Hauptlehre aus dieser mutigen Entscheidung, die vom Wettbewerbsrat getroffen wurde, auch wenn dessen Argumentation eher konziliant ist. So wird das vorsätzliche Element der Wettbewerbsbeschränkung nicht im Entscheid zurückbehalten, auch wenn in der Mitteilung der Klagegründe durch den Berichterstatter  eine beabsichtigte „Rückkehr zum Ursprung und zur Orthodoxie … und die Bevorzugung einer strikten Sichtweise anstatt einer verbraucherschützerischen Orientierung“ unterstrichen wurde. Zudem wurde die Rolle des Versicherungskommissariats (CAA), das die Haltung der Versicherer geduldet, unterstützt und teilweise sogar erlaubt hat, als wichtigster mildernder Umstand zurückbehalten, um keine schwereren Strafen zu verhängen. Die ULC begrüßt die Tatsache, dass das wichtigste Verteidigungsargument der Versicherer, nämlich dass die restriktive Interpretation des Bonus/Malus ihnen von dem CAA auferlegt worden sei, nicht als Befreiung  anerkannt wurde. Der Rat befand, dass bestimmte Auslegungen der ACA dem großherzoglichen Reglement entsprechen, insbesondere die Weigerung, einen Bonus innerhalb der Familie weiterzugeben, dass andere Interpretationen hingegen eindeutig unvereinbar damit sind, wobei der Rat sich insbesondere mit den Verträgen für zusätzliche Fahrzeuge und die einzelnen Leasing-Fälle befasste. Er hält fest, dass „die Versicherungsgesellschaften den Beweis eines beträchtlichen Vorteils für den privaten Verbraucher nicht erbracht haben“. In der Sache erscheint folgende Ausführung uns wesentlich: „Der Risikofaktor wird nicht bestimmt durch die Paarung Versicherungsnehmer/Fahrzeug, so wie die Versicherungsgesellschaften es weismachen wollen. Wenn die Versicherungsgesellschaften ihre Argumentation zu Ende geführt hätten, hätten sie unterstreichen müssen, dass das Risiko nicht vom Versicherungsnehmer abhängt, sondern vom Fahrer“. Wir haben diese These vertreten: „In dieser Angelegenheit muss das Prinzip anerkannt werden, dass die einzelnen Versicherer den Bonus (Malus) als ein Kriterium zur Berechnung einer Grundprämie verwenden können, sofern die persönliche Schadenhäufigkeit des Fahrers/Versicherten das rechtfertigt. Im Bemühen um Rechtssicherheit und Gleichbehandlung kann diese Freiheit, nach Beratung mit allen betroffenen Parteien, einschließlich der ULC, über den Weg von Bestimmungen genauer festgelegt werden“.

Wir werden wachsam bleiben, denn es wäre unvorstellbar, dass die als wettbewerbsfeindlich verurteilten Praktiken durch eine Abänderung des großherzoglichen Reglements vom 11. November 2003 legalisiert würden.

In seiner Mitteilung schlägt der Rat vor, dass die zivilrechtlichen Folgen (Anpassungen der Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge bei denen der Bonus verweigert wurde, Rückerstattung der ungerechtfertigterweise erhobenen Beträge) vom Schlichter in Versicherungsangelegenheiten behandelt werden; in diesem Gremium sind ACA und ULC paritätisch vertreten. Wir hoffen, dass die Mitglieder der ACA diesem Vorschlag unverzüglich nachkommen und fordern alle geschädigten Versicherten auf, uns ihre einzelnen Forderungen zu übermitteln.

Mitgeteilt von der ULC am 2.1.2013