ULC fordert Sanktionen bei Nichteinhalten der Rückrufpflicht von schädlichen Lebensmitteln (21/01/13)


Gemäß der aktuellen Gesetzgebung unterliegen gesundheitsschädliche Lebensmittel einer Meldepflicht durch den Handel an die zuständige Stelle des Gesundheitsministeriums. Hierbei kann es sich um einen bakteriellen oder toxikologischen Befund, sowie auch um
Verunreinigungen anderer Art handeln. Bei der industriellen Produktion und Verpackung von Lebensmitteln können auch andere Fremdstoffe oder Fremdkörper in die Lebensmittel gelangen.

In diesen Fällen obliegt es den Verkäufern die betroffenen Waren sofort aus dem Regal zu entfernen. Sollte diese Ware bereits in Umlauf gelangt sein, so muss der Handel eine Rückrufaktion beziehungsweise eine Warnung mittels Pressemitteilung veröffentlichen. Außerdem besteht eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsministerium. Weder letzterem noch der ULC ist indes bekannt, ob dies in allen Fällen geschieht. Zweifel sind angebracht. Im Falle eines Verstoßes sieht die aktuelle Gesetzgebung jedoch keine Sanktionen vor, welche eine abschreckende Wirkung hätten. Daher fordert die ULC den zuständigen Gesundheitsminister auf die diesbezügliche Gesetzgebung endlich zu überarbeiten. Desweiteren stellt die ULC fest, dass diejenigen Geschäfte, die den Mut zu Rückrufaktionen haben, sich gesetzeskonform verhalten und ihre Initiative begrüßenswert ist, weil diese im Interesse der Sicherheit der Verbraucher ist

Auch fordert die ULC, dass die Beschriftung der Lebensmittel transparent, verständlich und leserlich ist und auf chemische Zusätze aufmerksam macht.

Die ULC hat einen Termin beim zuständigen Gesundheitsminister beantragt um diese Themen zu erörtern.

Mitgeteilt von der ULC am 21 Januar 2013