Gütliche Einigung zwischen ULC und APPLE


Durch richterliche Entscheidung vom 12. Juli 2013 hat das Bezirksgericht Luxemburg auf Antrag der ULC die im Oktober 2012 gegen APPLE DISTRIBUTION INTERNATIONAL eingereichte Unterlassungsklage eingestellt. Wie andere nationale Verbrauchervereinigungen hat auch die ULC dem multinationalen Unternehmen vorgeworfen, die Verbraucher über ihre sich aus der gesetzlichen Garantie ergebenden Rechte zu täuschen und gleichzeitig die eigenen kaufmännischen Garantien (darunter der teure AppleCare Protection Plan/APP) zu bewerben, so dass die Verbraucher in die Irre geführt werden. Zuerst hatte die vom Europäischen Verbraucherbüro (BEUC) koordinierte gemeinsame Aktion Apple dazu gebracht, eine vergleichende Übersicht der gesetzlichen Garantien (die zum Teil auf europäischer Ebene harmonisiert sind) und seiner eigenen kommerziellen Garantien auf seinen einzelnen nationalen Websites zu veröffentlichen. Der Inhalt und die Präsentation blieben aber irreführend. Die seither zwischen der ULC und den luxemburgischen Rechtsanwälten von Apple laufenden Verhandlungen führten zu zwei entscheidenden Verpflichtungen von Apple. Einerseits findet man jetzt unter http://store.apple.com/lu Angaben über die „GESETZLICH VERANKERTE GEWÄHRLEISTUNG DES VERKÄUFERS“, mit der praktischen Umsetzung der Garantierechte die sich aus unserem Verbraucherkodex ergeben. Man kann die entsprechende Seite unten auf der luxemburgischen Apple-Homepage anklicken. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden ebenfalls umgeschrieben, um die Verbindung zwischen gesetzlicher Garantie und kommerziellen Garantien genau zu erläutern. Auch die Verkaufsbedingungen können von der Homepage aus angeklickt werden. Andererseits hat der (in Irland niedergelassene) europäische Sitz von Apple den Apple-Partnern und -Wiederverkäufern in Luxemburg klare Anweisungen gegeben und ihnen aufgetragen, die Käufer richtig über ihre gesetzlichen Rechte zu informieren und es wurde ihnen auch empfohlen, Informationsbroschüren auszulegen. Die ULC wird die praktische Umsetzung dieser Anweisungen in den Verkaufsstellen überprüfen.  

Auch wenn diese Vereinbarung schriftlich von den Rechtsanwälten bestätigt wurde, so bleibt aber immer die Gefahr, dass das Anklicken dieses oder jenes auf der Website angebotenen Produkts Verwirrung beim potenziellen Käufer auslösen kann, die durch die Bewerbung der übrigens auf inkohärente Art vorgestellten kommerziellen Garantien hervorgerufen wird. Wenn der Interessent z.B. ein angebotenes iPad anklickt, wird er auf den Hinweis „Begrenzte Garantie“ aufmerksam, der besagt, dass er in den Genuss „einer einjährigen Garantie“ kommt ; auf die gesetzliche Garantie (die automatisch zwei Jahre Garantie ab der Lieferung bietet) wird nur im Kleingedruckten ganz unten auf der Seite verwiesen. Bei einem Mac wird die gesetzliche Garantie etwas besser vorgestellt: Unter „Service und Hilfe“ bewirbt Apple seine kostenpflichtige APP-Garantie, aber zum Schluss folgt ein Abschnitt über die sich aus der gesetzlichen Garantie ergebenden Rechte.

Auch wenn die Klage vor Gericht in unserem Land ohne Verurteilung von Apple endete, so wird die ULC sich dennoch weiterhin an den koordinierten Aktionen des BEUC beteiligen, um europaweit eine ausführlichere Verbraucherinformation seitens der Firma Apple zu erreichen.      

Mitgeteilt am 19 Juli 2013