Die ULC informiert: Haustürverkauf genehmigt, welche Rechte haben Sie?


Zum 26. April 2014 tritt das Gesetz vom 2. April 2014 über die Änderung des Verbraucherschutzgesetzes in Kraft.

Dieses Gesetz ist bedeutsam, weil es bestimmte Regelungen des genannten Gesetzes ändert, aber auch das geänderte Gesetz vom 16. Juli 1987 über Haustürgeschäfte, Straßenverkauf, Ausstellung der Ware und Absatzförderung außer Kraft setzt.

Mit anderen Worten: Ab diesem Samstag wird der Haustürverkauf, auch Haustürgeschäfte genannt, erlaubt sein.

Verkäufer, die Ihnen Waren verkaufen oder Dienstleistungen anbieten wollen, indem sie an Ihrer Tür klingeln, haben somit nun das Recht dazu.

Die ULC möchte den Verbrauchern bereits jetzt einige Ratschläge zum Verhalten für den Fall geben, dass Sie einem solchen Verkäufer gegenüberstehen bzw. von diesem angesprochen werden.

Dabei gibt es zwei mögliche Fälle:

1. Fall:

Wenn Sie auf keinen Fall möchten, dass ein Verkäufer an Ihrer Tür klingelt, müssen Sie Ihre Ablehnung in diesem Sinne deutlich zeigen, indem Sie sichtbar an Ihrer Eingangstür einen Aufkleber oder ein Schild z.B. mit der Aufschrift "Kee Colportage",  "Vente de porte à porte - non merci" oder "Keine Haustürgeschäfte" anbringen.

Das Gesetz hat den Verbrauchern freie Wahl im Hinblick auf die Angabe des Hinweises gelassen, mit dem sie Ihre Ablehnung zum Ausdruck bringen wollen.

Die ULC gibt bekannt, dass sie den Verbrauchern Aufkleber mit dem Vermerk "Colportage - Nee Merci" (Haustürgeschäfte - nein danke) zur Verfügung stellt. Diese sind auf Anfrage kostenlos an der Rezeption der ULC erhältlich. 
 
Sollte trotz Ihrer Ablehnung der gewerbsmäßige Verkäufer beharrlich sein und Sie überzeugen, einen Vertrag über den Verkauf von Waren oder eine Dienstleistung zu unterzeichnen, dann haben Sie das Recht, die Nichtigkeit des von Ihnen unterzeichneten Vertrags einzuklagen.
Der Verkäufer muss mit einem Bußgeld in Höhe von 251 € bis 120.000 € sowie mit der Konfiszierung seiner Waren und seines Fahrzeugs rechnen.

2. Fall:

Wenn Sie keinen Aufkleber an Ihrer Eingangstür oder Ihrer Klingel angebracht haben, erklären Sie sich damit einverstanden, dass der Verkäufer an Ihrer Wohnstätte klingelt.

Falls Sie den Verkäufer hereingelassen haben, jedoch feststellen, dass Sie an dessen Angeboten nicht interessiert sind, dann können Sie ihn auffordern, zu gehen.

Sollte dieser hartnäckig sein und Sie dazu überreden oder gar nötigen wollen, sein Produkt zu kaufen, können sie gerichtlich die Nichtigkeit des zwischen beiden Seiten unterzeichneten Vertrags feststellen lassen sowie die Rückerstattung der von Ihnen eventuell bereits gezahlten Summe erwirken.

Gleichwohl obliegt es dem Verbraucher, den Beweis dafür zu erbringen, dass er den Verkäufer aufgefordert hat, die Wohnung zu verlassen. Dies kann auf jede Weise erfolgen, darunter auch durch Zeugenbeweis.

Für den Fall, dass Sie mit diesem Verkäufer einen Vertrag aus freien Stücken abschließen, haben Sie immer noch ein Widerrufsrecht von 14 Kalendertagen, d.h. entweder ab Vertragsabschluss bei Dienstleistungsverträgen oder ab Lieferung der Ware, um vom Verkauf zurückzutreten. Sie brauchen Ihre Entscheidung für den Rücktritt vom Vertrag nicht zu begründen.

Die Rechtsabteilung der ULC steht Ihnen für alle weiteren Fragen zur Verfügung.

Kontakt:

ULC 55, rue des Bruyères
L-1274 HOWALD
Tel.: 49 60 22 1
Fax: 49 49 57
E-Mail: ulc @pt.lu

Mitteilung der ULC vom 23. April 2014