Autofestival 2015: Wichtige Ratschläge und Warnungen der ULC


Anlässlich des Autofestivals 2015 rät die ULC all jenen Verbrauchern, die den Kauf eines Neuwagens in Betracht ziehen, sämtliche Bedingungen des Kaufvertrags genauestens unter die Lupe zu nehmen.

In diesem Zusammenhang empfiehlt die ULC Ihnen, insbesondere auf folgende Punkte zu achten:

  • Die genaue Bezeichnung des zu bestellenden Modells muss im Vertrag präzise angegeben sein, inklusive aller Optionen und der gewählten Ausstattung.
  • Eine genaue und verbindliche Lieferfrist muss festgehalten sein.
  • Der Kaufpreis muss präzise angegeben sein. Bei Inzahlungnahme Ihres alten Fahrzeugs ist darauf zu achten, dass sowohl der Betrag der Inzahlungnahme als auch der Kaufpreis des Neuwagens genau im Vertrag angegeben sind.
  • Die allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen keine missbräuchliche Klausel enthalten. Darunter versteht man Vertragsbedingungen, mit denen der Verkäufer sich einseitige Vorteile zum Nachteil des Kunden einräumen will (Beispiel: der angegebene Liefertermin ist für den Händler unverbindlich, der Verkäufer sucht sich von seiner Garantiepflicht zu befreien oder er schließt das Recht des Verbrauchers aus, im Streitfall vor einem ordentlichen Gericht zu klagen…). Solche Vertragsklauseln sind illegal.
  • Im Autohaus unterschriebene Verträge unterliegen keinerlei Rücktrittsrecht, im Gegensatz zum Fernabsatz z.B.
  • Wenn Sie den Autokauf durch ein Darlehen finanzieren möchten, raten wir Ihnen dazu, auf Ihrem Bestellschein oder in Ihrem Kaufvertrag eine Klausel eintragen zu lassen die ausdrücklich besagt, dass der Vertrag abgeschlossen wird unter der Voraussetzung, dass Sie einen Verbraucherkredit erhalten. Denn nur unter dieser Voraussetzung können Sie sicher sein, nicht vertraglich gebunden zu sein, falls der erforderliche Kredit Ihnen nicht gewährt werden sollte.
  • Auch rät die ULC den Verbrauchern, die Bedingungen eines eventuellen Darlehensvertrags genau zu prüfen und auf den tatsächlichen Jahreszinssatz zu achten.
  • Die ULC empfiehlt den Verbrauchern, sich vor dem Unterschreiben eines Kaufvertrags umfassend zu informieren und den Vertrag in allen Einzelheiten durchzulesen, denn es kommt vor, dass der Verkäufer dem Verbraucher weismachen will, es handele sich bei dem zu unterzeichnenden Dokument nur um eine Formalität, die bei einem eventuellen Kauf spätere administrative Schritte zu vereinfachen soll.

In den meisten Fällen handelt es sich dabei aber um einen Bestellschein, und sobald dieser unterschrieben ist, ist es ein richtiger Kaufvertrag, der für den Unterzeichner verbindlich ist.

Sollte der Kunde seine Meinung im Nachhinein ändern und diesen Vertrag rückgängig machen wollen, kann der Verkäufer sein Recht auf Schadensersatz geltend machen.

Für alle weiteren Informationen steht die ULC allen Verbrauchern gerne zur Verfügung unter der Telefonnummer 496022-1.

Mitgeteilt von der ULC, am 26.1.2015