Die ULC begrüßt das Gesetzesprojekt zur außergerichtlichen Schlichtung von Verbraucherstreitigkeiten, verlangt aber Nachbesserungen


Das Gesetzesprojekt zur außergerichtlichen Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten schafft einen Schlichtungsrahmen in Luxemburg. Somit wird die von der ULC seit langem geforderte außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten Wirklichkeit.

Es geht demnach gewissermaßen um die Institutionalisierung außergerichtlicher Schlichtungsverfahren. Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass die ULC selbst eine Reihe Schlichtungsstellen ins Leben gerufen hat: die Luxemburgische Kommission für Reisestreitigkeiten zusammen mit Vertretern der Reisebranche, den Versicherungsschlichter zusammen mit dem Verband der Versicherungsunternehmen und die Luxemburgische Kommission für Streitfälle in den Bereichen chemische Reinigung und Textilien zusammen mit Vertretern der genannten Branchen.

Das Hauptziel des Gesetzesprojektes ist es, einen Schlichter für Verbraucherfragen einzusetzen, dessen Aufgabe es ist, Streitigkeiten zu behandeln, die nicht unter die Zuständigkeit bereits bestehender Schlichtungsstellen fallen.

Die ULC begrüßt dieses Gesetzesprojekt, mit dem eine Schlichtung bei Verbraucherstreitigkeiten schneller und viel weniger kostenintensiv als bei einem Gerichtsverfahren möglich sein müsste.

Die ULC besteht jedoch auf dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit. Die Schlichtungsstellen müssen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit handeln können.

Erinnern wir daran, dass bei einer außergerichtlichen Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten schematisch wie folgt vorgegangen wird: Zuerst wird probiert, eine gütliche Einigung zwischen dem Verbraucher und dem Händler oder Dienstleister herbeizuführen. Dies ist auch die tägliche Arbeit der Mitarbeiter der ULC-Rechtsabteilung. Dann kommt die eigentliche Schlichtung, das heißt, dass die Schlichtungsstelle versucht die beiden Parteien einander anzunähern. Darauf folgt die Vermittlungsphase, während der der Schlichter eine nicht bindende Lösung vorschlägt, und schlussendlich ein schiedsrichterliches Verfahren, bei dem den beiden Parteien eine Lösung auferlegt wird. Was diesen letzten Punkt angeht, fordert die ULC, diese Möglichkeit ausdrücklich in das Gesetzesprojekt aufzunehmen, damit die Schlichtungsstellen bei Bedarf das schiedsrichterliche Verfahren (arbitrage) vornehmen können.

Zudem stellt sich die Frage, wer die Kosten des Gutachtens übernehmen wird, gesetzt den Fall, dass die Schlichtungsstelle auf das Urteil eines Experten zurückgreifen muss. Und zu guter Letzt: Das Gesetzesprojekt enthält keinen Hinweis zur Finanzierung der Funktionskosten der Verbraucherschlichtungsstelle. Die ULC fordert, dass die genannten Kosten zu Lasten der Staatskasse gehen.

Mitgeteilt von der ULC am 9.2.2015