Die gegenwärtigen und zukünftigen gesetzlichen Regelungen für Pauschalreisen


Die gegenwärtige Gesetzgebung wird durch die Richtlinie (EU) 2015/2302 geändert. Anfang Juni organisierte das Wirtschaftsministerium eine erste Informationsveranstaltung, die zeigte, dass trotz der steigenden Zahl an Reisewebsites viele luxemburgische Reiseveranstalter immer noch in diesem Bereich tätig sind. Dies sind tolle Nachrichten für unsere Verbraucher, die sich weiterhin auf eine fachliche Beratung angesichts der Angebotsfülle jeglicher Art und unterschiedlichster Herkunft verlassen können. Der Gesetzesentwurf zur Umsetzung der neuen Richtlinie wird dem Parlament wahrscheinlich Anfang 2017 zur Abstimmung vorliegen. Obwohl die neuen Regeln erst ab dem 1. Juli 2018 zur Anwendung kommen, scheint es uns sinnvoll, einige der wichtigsten praktischen Aspekte von Pauschalreisen, die mindestens zwei Dienstleistungen umfassen – normalerweise werden der Transport und die Unterkunft zusammen erworben –, genauer zu erörtern.

Rechtliche Haftung: Gemäß luxemburgischer Gesetzgebung bringt der Pauschalreisevertrag Ergebnisverpflichtungen mit sich, das heißt, der Reisende muss lediglich die Nichterfüllung einer dieser Verpflichtungen durch den Reiseveranstalter/das Reisebüro nachweisen, um ihn/es haftbar zu machen. Die Richtlinie erhärtet diesen wichtigen Schutz des Reisenden. Im luxemburgischen Recht ist der „Reisevermittler“ (agent de voyages) haftbar. Der Begriff „Reisevermittler“ ist weiter gefasst als der gebräuchlichere „Reisebüro“ (agence de voyages), da er sowohl für den „Reiseveranstalter“ (organisateur) als auch für das „Reisebüro“ (détaillant) gilt. Laut der Richtlinie muss der Veranstalter in allen Mitgliedstaaten haftbar sein. Es ist jedoch jedem Land überlassen, diese Verantwortung auch für Reisebüros einzuführen bzw. abzuschaffen. Dies ist ein wichtiger Punkt für Reisende im Fall, wo der Reiseveranstalter seine Niederlassung nicht in Luxemburg hat oder seine Tätigkeit nicht aktiv von hier aus steuert. Der Verbraucher kann demnach sicher sein, dass das Reisebüro haftbar ist, das wiederum gegen den ausländischen Reiseveranstalter gerichtlich vorgehen kann. Verkauft ein Reisebüro Pauschalreisen eines nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Reiseveranstalters, wird es laut der neuen Richtlinie in jedem Fall haftbar sein.

Vorvertragliche Informationen: Im Gegensatz zur gegenwärtigen Regelung, die in der Hauptsache auf Prospekte ausgelegt ist, sieht die Richtlinie vor, dass der Reiseveranstalter und das Reisebüro dem Reisenden generell ein Standardformular und eine Liste mit konkreten Informationen aushändigen. Diese vorvertraglichen Informationen sind Bestandteil des Pauschalreisevertrags und werden nicht mehr geändert, „sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren“. Glücklicherweise werden die Punkte, die geändert werden dürfen (Preis, vereinbarte Dienstleistungen usw.) streng begrenzt sein.

Preisänderungen: Wie in der gegenwärtigen Regelung sind Preiserhöhungen auch weiterhin nur in drei Fällen erlaubt (Treibstoffpreise, Steuern/Abgaben, Wechselkurse) und müssen spätestens zwanzig Tage vor Reiseantritt mitgeteilt werden. Neu ist, dass der Reisende die Reise erst ab einer Preiserhöhung von über 8 % des vereinbarten Preises kostenlos stornieren kann. Oder anders ausgedrückt: „[D]er Reisende [hat] Anspruch auf eine Preissenkung, die jeglicher Verringerung der […] Kosten […] entspricht.“ Während Preiserhöhungen gang und gäbe sind, kommt es eher selten vor, dass der Reisende in den Genuss einer Preissenkung kommt.

Bezahlung: Während im luxemburgischen Verbrauchergesetzbuch vorgesehen ist, dass die letzte Überweisung nicht niedriger als 30 % des Gesamtpreises sein darf und bei Übergabe der Reiseunterlagen erfolgen muss, verlangt die Richtlinie bloß, dass „der Reisende über den Betrag […], der als Anzahlung zu leisten ist, und de[n] Zeitplan für die Zahlung des Restbetrags“ informiert wird.

Rücktrittsgebühren zulasten des Reisenden (außer im Fall höherer Gewalt): Gemäß der Richtlinie kann der Reisende die Reise zu jedem gegebenen Zeitpunkt vor Reiseantritt stornieren. Ihm dürfen „angemessene pauschale Rücktrittsgebühren“ verrechnet werden oder, stattdessen: „[Die Rücktrittsgebühr entspricht] dem Preis der Pauschalreise abzüglich der ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen. Auf Ersuchen des Reisenden begründet der Reiseveranstalter die Höhe der Rücktrittsgebühren.“

Zeitangaben: Gemäß luxemburgischem Verbrauchergesetzbuch werden „Ort, Tag und Zeit der Abreise und Rückreise definitiv bei Übergabe der Reiseunterlagen festgelegt“. Die Richtlinie liefert keine diesbezüglichen Informationen, schreibt jedoch generell vor, dass jede „unerhebliche“ Änderung – außer beim Preis – erlaubt ist. Bei „erheblichen“ Änderungen kann der Reisende die Reise kostenlos stornieren.

Nichterbringung der vereinbarten Reisearrangements am Urlaubsort: Gemäß der gegenwärtigen Regelung muss der Reisevermittler wenigstens gleichwertige Dienstleistungen anbieten (ohne Preisaufschlag), wenn einer der Hauptpunkte des Pauschalreisevertrags nach Reiseantritt nicht erfüllt werden kann. Sind Änderungen nicht möglich oder akzeptiert der Reisende diese nicht, muss Letztgenannter auf Kosten des Reisevermittlers nach Hause zurückgebracht werden. Ferner kann der Reisende Schadensersatz verlangen. Eines der großen Verdienste der neuen Richtlinie sind die sinnvollen genaueren Angaben über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. So hat der Reisende das Recht, selbst Missstände bei Vertragswidrigkeiten zu beheben, wenn eine schnelle Lösung gefragt ist oder der Reiseveranstalter dies nicht innerhalb einer vom Reisenden festgelegten angemessenen Frist tut. In diesem Fall kann der Reisende eine Rückzahlung erforderlicher Aufwendungen verlangen. Achtung jedoch: Der Reiseveranstalter kann Lösungen verweigern, wenn diese unmöglich sind oder unverhältnismäßige Kosten mit sich bringen in Hinsicht der Relevanz der Vertragswidrigkeit und des Reisepreises. In diesem Fall kann der Reisende eine Preisminderung und/oder Entschädigung nach seiner Rückkehr verlangen. „Hat die Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen“ und findet sich keine Lösung vor Ort, kann der Reisende den Vertrag kündigen und auf Kosten des Reiseveranstalters nach Hause zurückkehren. Die Richtlinie klärt ebenfalls den Fall außergewöhnlicher Umstände, wenn die Rückbeförderung der Reisenden nicht möglich ist. Der Reiseveranstalter übernimmt dann die Kosten für die Unterbringung für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten pro Reisendem.

Entschädigung: Gemäß luxemburgischem Verbrauchergesetzbuch können sich die Parteien auf „eine Begrenzung der Entschädigung, auf die der Käufer aufgrund von Schäden, die nicht Personenschäden sind, Anspruch hat“, einigen. Zum Schutz des Reisenden führt die Richtlinie zu Recht eine für alle EU-Länder geltende Regel ein: Die Entschädigung kann nicht auf „weniger […] als das Dreifache des Gesamtreisepreises der Pauschalreise“ gedeckelt werden.