Erste Urteile gegen VW wegen manipulierter Dieselmotoren


Die italienische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde verurteilte die Volkswagen AG und ihren Generalvertreter am 4. August zu 5 Millionen Euro Strafe wegen des Verkaufs von Dieselfahrzeugen (mit EA 189-Motoren) zwischen 2009 und 2015. Ihnen werden schwer Verstöße gegen die Bestimmungen des italienischen Verbraucherschutzgesetzbuchs aufgrund unzulässiger Geschäftspraktiken vorgeworfen[1]. Da es sich um die gleichen Bestimmungen wie in unserem Verbraucherschutzgesetzbuch handelt als Folge einer EU-Richtlinie zur vollständigen Harmonisierung, sollte diesem Urteil besondere Beachtung geschenkt werden. Dies umso mehr, als unsere belgischen Kollegen von Test Achats eine Sammelklage beim Gericht erster Instanz in Brüssel eingereicht haben mit dem Argument, dass gegen die Regeln für Geschäftspraktiken und die Bestimmungen des Code civil zu versteckten Mängeln, die identisch mit den luxemburgischen sind, verstoßen wurde. Die belgischen Kläger fordern eine Rückzahlung des Verkaufspreises ohne Rückgabe der betroffenen Fahrzeuge oder zumindest eine Entschädigung, die nicht niedriger sein darf als die, die in den USA angeboten wurde, also 5.000 US-Dollar. Ähnliche Sammelklagen laufen derzeit auch in Italien und in Spanien. In Deutschland haben die Landesgerichte München und Krefeld der Klage von Privatpersonen stattgegeben, die sich vom Kauf manipulierter Audi- und VW-Autos lösen wollten. Ihnen wurde die Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich des Wertverlustes für die Zeit, in der das Fahrzeug genutzt wurde) zugesprochen. Laut Entscheidung dieser Gerichte ist die Manipulierung der reellen Stickstoff-Emissionswerte eine schwerwiegende Vertragswidrigkeit. Die Käufer könnten nicht dazu gezwungen werden, sich mit der Mängelbeseitigung zufrieden zu geben, da ihr Vertrauen in VW gelitten habe und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Fahrleistung der Fahrzeuge unter der Behebung des Mangels abnimmt – ein Argument, das ebenfalls in der belgischen Klage mit Bezug auf erste amerikanische Untersuchungen angeführt wird, die darauf hinweisen, dass der Kraftstoffverbrauch und die Motorleistung beeinflusst werden könnten. Andere deutsche Gerichte allerdings lehnten ähnliche Klagen ab, da der Mangel im rechtlichen Sinne nicht schwerwiegend genug sei und die Mängelbeseitigung weniger als ein Prozent des Kaufpreises des Fahrzeugs ausmache. Es gibt demnach keine einschlägige Rechtsprechung in Deutschland.

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