Europäische Plattform für alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten


Die Einführung des Mediator-Dienstes für Verbrauchergeschäfte ist nicht nur ein Wendepunkt für die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern in Luxemburg (nationale Streitfälle), sondern auch für grenzüberschreitende Streitfälle. Der Mediator ist nämlich auch zuständig für grenzüberschreitende Streitfälle bei Verträgen zwischen in Luxemburg ansässigen Unternehmen und Verbrauchern aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Doch müssen diese Unternehmer mit dem Mediator zwecks Streitbeilegung zusammenarbeiten wollen, indem sie entweder seine Zuständigkeit in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder nach Auftreten eines konkreten Rechtsstreits anerkennen. Im Klartext: Der luxemburgische Mediator kann nicht mit Streitfällen zwischen einem in Luxemburg ansässigen Verbraucher und bspw. einem französischen oder deutschen Händler befasst werden. Ausschließlich Schlichtungsstellen in Frankreich oder Deutschland wären in diesem Fall zuständig. Der Verbraucher muss zunächst versuchen, eine gütliche Einigung mit dem ausländischen Unternehmen zu finden. Wenn nötig, mithilfe des Europäischen Verbraucherzentrums Luxemburg/EVZ (www.cecluxembourg.lu), das dann seine Kollegen in Frankreich oder Deutschland informieren wird. Schlagen diese Versuche fehl, kann der Verbraucher die Europäische Plattform für alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten benutzen – dies jedoch nur bei Online-Käufen (E-Commerce) und auch nur dann, wenn der Händler seinen Firmensitz in der Europäischen Union hat. Das Beschwerdeformular ist unten auf der Startseite des luxemburgischen Mediators (www.mediateurconsommation.lu) unter „Europäische Plattform“ verfügbar und kann auch gleich hier ausgefüllt werden. Mithilfe dieser von der Europäischen Kommission eingerichteten und verwalteten Plattform kann die im Land des Händlers zuständige Schlichtungsstelle ermittelt werden. Außer der Verbraucher gibt im Formular gleich selbst die entsprechende Dienststelle an (im Fall, wo die Internetseite dem Verbraucher diese Stelle nennt). Hier ein Beispiel aus der Praxis.

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