Ersatzteile und Reparierbarkeit von Produkten – Was gibt’s Neues?


Die BENELUX-Staaten geben eine Studie über die Möglichkeiten einer verlängerten Lebensdauer von Konsumgütern in Auftrag und legen so Reparierbarkeitskriterien fest, die für die drei Benelux-Staaten gelten würden. Konkret wird in der maximal ein Jahr dauernden Studie untersucht, welche Teile eines Geräts aus technischer und wirtschaftlicher Sicht reparierbar sind. In der Benelux-Mitteilung vom 1. März steht zum Beispiel, dass Waschtrommeln – unter Anwendung der gleichen Qualitätsstandards – leicht zu ersetzen sein müssen. Es wird untersucht, welche Teile die Lebensdauer tatsächlich verlängern, für die Industrie praktisch umsetzbar sind und wie Kontrollen (Testverfahren) von den Aufsichtsbehörden durchgeführt werden können. Diese Untersuchung ist Teil einer im Dezember 2016 unterzeichneten Benelux-Richtlinie zur Umsetzung der Kreislaufwirtschaft. Die drei Länder wollen als treibende Kraft in der EU wirken, die nur zögerlich ihren Verpflichtungen nachkommt. Dies spiegelt sich wider in der Tatsache, dass das Europäische Parlament einen auf Eigeninitiative erstellten Bericht über eine längere Lebensdauer von Produkten am 30. Mai zwar verabschiedete, dies jedoch in stark entschärfter Form. Auch wenn Berichterstatter Pascal Durand von der Grünen-Fraktion unterstreicht, dass „die EU vor diesem Bericht noch nie Stellung zur Lebensdauer von Produkten bezogen hat“, bleiben die Empfehlungen trotzdem unzureichend. So „müssen Bauteile, die für den sicheren Betrieb von Produkten erforderlich sind, ersetzt oder repariert werden können. Wesentliche Teile wie Akkus, Batterien und LEDs dürfen nicht am Produkt befestigt werden, sofern dies nicht aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt werden kann“. Und weiter: „Ersatzteile, die für den sicheren Betrieb von Produkten erforderlich sind, müssen zu einem angemessenen Preis in Bezug auf die Art und Lebensdauer des Produkts erhältlich sein. Die Wirtschaftsteilnehmer müssen eindeutig angeben, welche Ersatzteile erhältlich sind oder nicht, zu welchen Bedingungen und für welche Dauer.“

Bleibt zu hoffen, dass die Benelux-Initiative den Weg zum „[vom EP-Berichterstatter geforderten] Reparierbarkeitsrecht“ weist. Die Studie (zurzeit werden die Angebote von Bietern geprüft und die Zuteilungsentscheidung müsste in einigen Wochen fallen) müsste auch eine andere von der belgischen Regierung in Auftrag gegebene Studie, deren Ergebnisse im Mai veröffentlicht wurden, heranziehen: „L’obsolescence programmée : politiques et mesures belges de protection du consommateur“ (Vorprogrammierte Obsoleszenz: belgische Verbraucherschutzstrategien und -maßnahmen)[1]. In dieser sehr ausführlichen Untersuchung wurden insbesondere die verschiedenen Produktkategorien wie Elektrogroßgeräte, Elektrokleingeräte, Grauware (IT und Multimedia), ICT (Informations- und Kommunikationstechnik) und Braunware (Fernseher, andere Unterhaltungselektronik) auf ihre Lebensdauer, die Hauptursachen für Störungen und die Verfügbarkeit von Ersatzteilen geprüft. Weiter wurde die Durchführbarkeit einzelner verbindlicher und freiwilliger Maßnahmen (wie Gütezeichen) untersucht. Was Informationen zur Reparierbarkeit von Waren angeht, könnten Demontierbarkeit, die Verfügbarkeit von Geräteschaltplänen und die Verfügbarkeit von Ersatzteilen mögliche Kriterien sein. Wir wollen daran erinnern, dass die österreichische Regierung ein(e) freiwillige(s) Norm/Gütezeichen ausgearbeitet und Reparierbarkeitskriterien festgelegt hat, anhand deren die Reparierfreundlichkeit von Braun- und Weißware (ONR 192102) festgestellt werden kann. Allerdings gibt es keine Informationen zur Wirksamkeit und Gebrauchsintensität der Norm, die als Grundlage dienen könnten. Für das Consulting-Unternehmen ist die Festlegung der Kriterien und Verfahren für jede Kategorie trotz Schwierigkeiten möglich, jedoch „bedarf es eines starken politischen Willens“. Die angezeigte Dauer hinsichtlich Informationen zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen ist verpflichtend. Diese Maßnahme „wurde in Frankreich eingeführt, aber ihre Wirksamkeit scheint begrenzt, weil die Durchführungsbestimmungen nicht restriktiv genug sind“, so die Verfasser der Studie. Dennoch „scheint [diese Information] für Waren mit einer langen Lebensdauer, insbesondere Elektrogroßgeräte, und die Verfügbarkeit von Einsatzteilen, dies betrifft vor allem Elektrokleingeräte, relevant zu sein“. In Frankreich, wo die Maßnahme per Dekret zur Informationspflicht und Lieferpflicht von zur Nutzung der Waren unentbehrlichen Einzelteilen am 9. Dezember 2014 umgesetzt wurde, „liefern 60 % der Händler keine Informationen, weil sie selbst über keine verfügen oder weil die Hersteller keine Ersatzteile anbieten. Zudem sind die Informationen nicht genormt und können je nach Ware unterschiedlich dargestellt werden“. Beispielsweise steht folgende Information über die „Gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers und Ersatzteile“ auf der Apple-Website http://store.apple.com/fr: „Ersatzteile, die Apple auf dem Markt bereitstellt und als unentbehrlich zur Nutzung der Waren ansieht, sind in Frankreich während 5 Jahren erhältlich.“


Es gibt demnach bereits die ein oder andere nationale Maßnahme zur Förderung reparierfreundlicher Waren und verfügbarer Ersatzteile, die die Benelux-Staaten als Vorlage nehmen und zur Festlegung genauerer Informationsmodalitäten hinzuziehen könnten. Die Verfasser der belgischen Studie bestehen zu Recht darauf, dass „die Information für den Kunden direkt zugänglich sein muss, entweder auf dem Etikett neben dem Preis oder auf der Verpackung“. Bis die neue Benelux-Studie und mögliche Folgemaßnahmen vorliegen, werden die drei Regierungen aufgefordert, gemeinsam Stellung zur Überarbeitung der Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter zu beziehen, d. h., bei Mängeln, die bis zu zwei Jahre nach der Auslieferung der Ware an den Verbraucher auftreten, wird davon ausgegangen, dass sie bereits zum Zeitpunkt des Kaufs bestanden, ohne dass der Verbraucher einen Beweis erbringen muss. Dass die Ware nicht ordnungsgemäß funktioniert, ist Beweis genug. Und wenn die Kreislaufwirtschaft und eine verlängerte Lebensdauer von Elektrogeräten ihnen wirklich am Herzen liegen, müssen die belgische, luxemburgische und niederländische Regierung eine auf zwei Jahre begrenzte gesetzliche Gewährleistung in ganz Europa ablehnen, weil dies ein Rückschritt gegenüber der derzeitigen Gesetzgebung in unseren drei Ländern bedeuten würde. Die kommenden Monate werden demnach zeigen, ob sich die Benelux-Staaten bei der Revision dieser Richtlinie konkret für die Nachhaltigkeit von Verbrauchsgütern auf EU-Ebene einsetzen werden.


[1] Die von RDC Environnement SA durchgeführte Studie (228 Seiten) www.rdcenvironment.be