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News 1/2024

Preisauszeichnung in der Luxusgüterbranche

Zahlreiche Verstöße festgestellt

Im vergangenen Jahr hat die Direktion für Verbraucherschutz eine umfassende Untersuchung der Preisauszeichnung in der Luxusgüterbranche durchgeführt. So wurden zwischen April und November landesweit 62 Betriebe überprüft. Die Ergebnisse zeigten ein deutliches Defizit bei der Preisauszeichnung der Produkte in den kontrollierten Betrieben, insbesondere bei den großen Luxusmarken. Dasselbe gilt für die Preisauszeichnung von Dienstleistungen, wie etwa Angaben zu den Kosten für das Auswechseln einer Batterie in einem Juweliergeschäft.

„Enge Zusammenarbeit mit den Gewerbetreibenden“

Es ist wichtig zu betonen, dass die Preisauszeichnung auch bei hochwertigen Produkten dem Verbrauchergesetzbuch entsprechen muss. Diese Anforderung dient unter anderem dazu, eine vollständige Transparenz zu gewährleisten, die es dem Verbraucher insbesondere ermöglicht, die Preise vor einem Kauf zu vergleichen.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Beamten der Direktion für Verbraucherschutz bei einer ersten Kontrolle einen kooperativen Ansatz verfolgen und den Gewerbetreibenden konkrete Lösungen zur Einhaltung der Bestimmungen des Verbrauchergesetzbuchs anbieten. „Wir sind uns bewusst, dass eine dem Verbrauchergesetzbuch entsprechende Preisauszeichnung nicht immer einfach ist, insbesondere im Bereich der großen Luxusgüter. Aber es gibt Lösungen, und ich freue mich daher, dass unsere Beamten bei den Kontrollen den Händlern konkrete Maßnahmen vorschlagen, um die Einhaltung des Verbrauchergesetzbuchs zu gewährleisten. Ich bin davon überzeugt, dass der beste Verbündete beim Schutz der Verbraucherrechte die enge Zusammenarbeit mit den Gewerbetreibenden ist, die ein Verhältnis des gegenseitigen Vertrauens schafft und Transparenz in den Mittelpunkt stellt“, so Verbraucherschutzministerin Martine Hansen.

Im Vorfeld der Feiertage zum Jahresende führten Kriminalbeamte und/oder die Polizei Nachkontrollen in Betrieben durch, in denen die Preisauszeichnung bei den ersten Kontrollen nicht den Vorschriften entsprach. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass gemäß Artikel L. 112-9 des Verbrauchergesetzbuchs im Falle der Nichteinhaltung der Vorschriften über die Preisangaben von den Beamten der großherzoglichen Polizei gebührenpflichtige Verwarnungen ausgesprochen werden können. Es können auch Strafverfahren eingeleitet werden, bei denen Bußgelder zwischen 25 und 1.000 Euro (unter bestimmten Bedingungen sogar 2.000 Euro) verhängt werden können.

Um die festgestellten Probleme langfristig zu beheben und um mehr Transparenz für die Verbraucher und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, ist ein Bilanztreffen mit Vertretern des Sektors geplant. Bei diesem Treffen sollen die Ergebnisse der Kontrollen und die festgestellten Probleme erörtert werden, um eine gezielte Kommunikationsstrategie für die Unternehmen des Sektors zu entwickeln.


Vernetzte Geräte

Für immer mehr Verbraucher unverzichtbar

Vernetzte Geräte sind aus dem Alltag der Verbraucher nicht mehr wegzudenken: Zwei Drittel halten sie für unverzichtbar und mehr als ein Drittel plant, 2024 weitere vernetzte Geräte anzuschaffen. Dabei werden Produkte für Gesundheit und Haussicherheit am stärksten nachgefragt. Das geht aus der aktuellen Studie des Capgemini Research Institute mit dem Titel „Connected Products: Enhancing Consumers‘ Lives with Technology“ hervor, für die weltweit 10.000 Verbraucher aus 13 Ländern befragt wurden.

Der Studie zufolge sind 67 Prozent der Konsumenten der Meinung, dass vernetzte Produkte für ihren Alltag notwendig sind. 41 Prozent gaben an, dass sie dank vernetzter Geräte Zeit und Aufwand sparen.

Hohe Akzeptanz von Sprachassistenten und Wearables

Vernetzte Unterhaltungsgeräte sind die beliebtesten vernetzten Produkte weltweit: Vier von fünf Verbrauchern besitzen ein vernetztes Unterhaltungssystem wie Smart-TVs oder Gaming-Systeme. 60 Prozent der Verbraucher weltweit besitzen inzwischen ein vernetztes Fahrzeug. Diese Zahlen variieren jedoch stark zwischen den einzelnen Ländern.

85 Prozent der Verbraucher weltweit nutzen einen Sprachassistenten zu Hause, auf dem Handy oder im Auto. Sie werden vor allem zum Browsen oder zur Suche nach Produkten und Dienstleistungen genutzt (71 Prozent). Eine große Mehrheit der Verbraucher möchte ihre Bildschirmzeit reduzieren (71 Prozent) und ist dafür bereit, Wearables – wie Smart Watches, Gesundheitsgeräte oder intelligente Brillen – als Alternative zum Mobiltelefon auszuprobieren. 68 Prozent gaben an, dass sie ein Wearable ausprobieren würden, wenn es alle Funktionen eines Smartphones übernehmen könnte.

Wearables für den Gesundheitsbereich sind eine der führenden Produktkategorien, wenn es um geplante Anschaffungen in den nächsten 12 Monaten geht: 29 Prozent der Befragten planen den Kauf eines solchen Geräts in diesem Jahr. 60 Prozent stimmen zu, dass vernetzte Produkte wie Gesundheits-Wearables oder -Tracker ihnen dabei helfen, ihre Gesundheit zu erhalten und zu verbessern.

Die Studie zeigt außerdem, dass das Bewusstsein der Verbraucher für Elektroschrott und den CO2-Fußabdruck wächst: 68 Prozent sind sich der Umweltkosten von Elektroschrott bewusst und 59 Prozent wollen den CO2-Fußabdruck von vernetzten Produkten wissen. Zwei Drittel der Befragten gaben an, dass sie von Herstellern mehr Nachhaltigkeit bei der Produktentwicklung erwarten. Die Verbraucher zeigen sich auch besorgt über den Mangel an Recycling- und Entsorgungsmöglichkeiten für Elektroschrott. 50 Prozent der Befragten besitzen veraltete Technologieprodukte, die sie nicht sicher entsorgen können.

Auch die Datensicherheit betrachten Verbraucher zunehmend mit Sorge: Nur 36 Prozent sind mit dem Datenschutz bei vernetzten Produkten zufrieden. Bei Geräten für den Gesundheitsbereich haben Verbraucher zwar großes Vertrauen in die Daten, die von Wearables generiert werden. Allerdings sehen 56 Prozent eine Gefahr darin, dass Unternehmen über die vernetzten Geräte auf ihre Gesundheitsdaten zugreifen können.


Neue Kennzeichnungspflicht

Kalorienangabe auf Wein- und Sektflaschen

Zutaten- und Nährwertangaben waren auf alkoholischen Getränken wie Wein und Crémant bislang nicht verpflichtend. Nur wenige Hersteller gaben sie in der Vergangenheit freiwillig an. Verbraucher erfuhren bis dato nicht, ob zum Beispiel der Geschmack eines Glühweins von Gewürzen oder Aromen kam oder ob dem Wein Zucker zugesetzt worden war. Durch eine neue EU-Regelung erhalten Verbraucher jetzt mehr Informationen auf dem Etikett.

Seit dem 8. Dezember 2023 sind ein Zutatenverzeichnis und Angaben zum Energiegehalt und den Nährwerten auch für alkoholische Getränke wie Wein, Schaumwein, Glühwein und andere aromatisierte weinhaltige Getränke gesetzlich vorgeschrieben. Damit endet der jahrelange Sonderstatus dieser Getränke und stellt sie mit anderen verpackten Lebensmitteln gleich. Bis alle Flaschen die Kennzeichnung tragen, kann jedoch noch einige Zeit vergehen. Denn alle Getränke, die vor dem Stichtag hergestellt wurden, durften noch ohne detaillierte Kennzeichnung in den Handel. Für Wein gelten die Neuregelungen erst für die Jahrgänge ab 2024.

Sobald Wein oder weinhaltige Getränke aus mehr als einer Zutat bestehen, muss ein Zutatenverzeichnis abgedruckt sein. Verbraucher erkennen somit schnell, ob Zucker zugesetzt wurde oder Zusatzstoffe wie Farbstoffe enthalten sind. „Ob beispielsweise der Geschmack eines Glühweins aus Gewürzen oder aus Aromen stammt, können Verbraucher nun anhand der Zutatenliste erfahren“, sagt Carola Clausnitzer, Lebensmittelexpertin bei der Verbaucherzentrale Brandenburg.

„Der Kaloriengehalt von alkoholischen Getränken lässt sich schnell unterschätzen. So liegt ein Fruchtsaftgetränk beispielsweise bei 46 kcal pro 100 ml, ein Glühwein bei 110 kcal.“, erklärt Clausnitzer. Als Faustformel gilt: Je mehr Zucker und je mehr Alkohol in einem Getränk enthalten sind, desto höher ist der Kaloriengehalt. Durch die neue Regelung erfahren Konsumenten direkt beim Einkauf, wie viele Kalorien im Wein oder weinhaltigen Getränk stecken.

Die Angabe der Nährwerte umfasst, wie auch bei allen anderen Lebensmitteln, Angaben zum Brennwert, dem Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. Vorgeschrieben ist eine Tabellenform, in der sich die Angaben auf 100 ml beziehen.

e-Label als QR-Code

Auf dem Weinetikett kann auch ein Hinweis erfolgen, dass Zutatenverzeichnis und Nährwerttabelle elektronisch abrufbar sind. Diese Ausnahme ist bislang noch bei keinem anderen Lebensmittel zulässig. Ein QR-Code leitet dann auf eine vorbereitete Internetseite mit den entsprechenden Informationen. Der Energiegehalt (kJ, kcal) und die Allergenkennzeichnung müssen aber immer auf dem Weinetikett selbst stehen.

„Wer sich vor dem Kauf informieren und Produkte vergleichen möchte, muss also immer über ein internetfähiges Handy und entsprechenden Empfang verfügen. Das ist gegebenenfalls nicht überall möglich“, kritisiert Clausnitzer. Der QR-Code darf Verbraucher im Übrigen nicht auf eine Seite weiterleiten, die Werbe- und Verkaufsinformationen enthält oder Nutzerdaten erhebt und nachverfolgt.

24/01/2024