Die Verpflichtungen der Reiseveranstalter bei Annulation einer Ägypten Reise (9/02/2011)


Nachdem das Aussenministerium durch eine offizielle Ankündigung generell abrät Reisen nach Ägypten anzutreten, stellt sich die Frage, welche Rechte dem Fluggast zustehen, der eine Reise bereits lange bevor Ausbruch der politischen Unruhen gebucht hat.

Die Gesetzgebung sieht vor, dass im Falle einer Annullierung der bereits gebuchten Reise seitens des Reiseveranstalters, dieser den Fluggast darüber informieren, dass er die Wahl hat zwischen der Stornierung der Reise innerhalb von sieben Tagen oder einem  Ersatzangebot des Reiseveranstalters. 

Entscheidet sich der Fluggast für die Stornierung der Reise, hat er ein Anrecht auf die integrale Rückerstattung der bereits von ihm gezahlten Kosten (Flugticket usw) innerhalb einer Frist von zehn Tagen, sowie ein Anrecht auf Schadensersatz für die Unannehmlichkeiten, welche er durch die Reisestornierung erleiden musste.

Desweiteren sieht die Gesetzgebung vor, dass wenn die Reise wegen « aussergewöhnlichen Umständen » annulliert werden muss, der Reiseveranstalter nicht dazu verpflichtet, den Fluggast für diese Unannehmlichkeiten zu entschädigen, da diese Umstände nicht vorhersehbar waren. 

Dies gilt auch für die jetzige politische Lage in Ägypten.

Annuliert der Fluggast eine Reise wenn es sich nicht um "aussergewöhliche Umstände" handelt und das Aussenministerium keine offizielle Mitteilung veröffentlicht hat, hat er kein Anrecht auf Rückerstattung der bereits gezahlten Kosten und kann sogar verpflichtet werden, den Gesamtbetrag der Reise zu zahlen (abhängig von den allgemeinen Verstragsbestimmungen). 

Darum rät die ULC immer eine Annullierungsversicherung beim Buchen einer Reise abzuschliessen, welche die genauen Bedingungen einer Stornierung und der Rückerstattung der Kosten vorsieht.

 

Mittgeteilt von der ULC am 9. Februar 2011