Gesetzentwurf zu Immobilienkreditverträgen sehr enttäuschend für die ULC


 

Bis heute verfügt unser Land über keine Gesetzgebung zu Wohnimmobilienkreditverträgen für Verbraucher. Mit Ungeduld erwartete der ULC daher die Umsetzung einer EU-Richtlinie, deren Anwendung spätestens am 21. März dieses Jahres hätte erfolgen müssen. Leider wurde der Gesetzentwurf der Regierung erst am 29. Juli der Abgeordnetenkammer vorgelegt. Diese Verzögerung erachtet der ULC als nicht akzeptabel und unverständlich. Aus diesem Grund könnte ein Gerichtsverfahren gegen den Staat eingeleitet werde. Nach Aufforderung des Finanzministers Pierre Gramegna gab der ULC zu dem Entwurf eine äußerst kritische Stellungnahme ab, da dieser Kreditgeber und Makler begünstigt, anstatt die Verbraucher möglichst wirksam zu schützen. Es stellt sich die Frage, warum sich der Entwurf nicht stärker an der französischen und belgischen Gesetzgebung orientiert, die mehr auf den Schutz der Darlehensnehmer bedacht ist.

Es bleiben zu viele Grauzonen, die sich nachteilig für die Verbraucher auswirken könnten. Insbesondere gilt dies für Faktoren, die Kreditgeber nutzen können, um Kredite mit variablen Zinssätzen zu vereinbaren, für die keine Indizes oder Referenzzinssätze bestehen, die klar, verfügbar, objektiv und überprüfbar sind – so wie in der Richtlinie gefordert. Auch die Verpflichtung der Kreditgeber und Kreditvermittler zu Erläuterungen, Warnhinweisen und Kreditwürdigkeitsprüfungen müsste gestärkt und Verstöße dagegen müssten korrekt geahndet werden. Denn Erläuterungen, Warnhinweisen und Kreditwürdigkeitsprüfungen sollen gewährleisten, dass der Verbraucher den Kredit auswählt, der ihm am besten entspricht, und dass er die Risiken einer Überschuldung vermeidet (Ziel der „verantwortungsvollen Kreditaufnahme“). Kreditgeber und Kreditvermittler sollten nicht von sich behaupten dürfen, „unabhängige“ Tipps zu geben, da sie so die Kreditnehmer täuschen könnten. Der ULC fordert, dass der Kreditgeber im Falle der Nichteinhaltung der neuen Bestimmungen genau wie im französischen Recht einen Teil oder die Gesamtheit seiner Zinsansprüche verlieren kann und der Kreditnehmer nur an die Kapitalrückzahlung gemäß vorgesehenem Tilgungsplan gebunden ist.

Bezüglich der vorzeitigen Rückzahlung durch den Kreditnehmer erhält der ULC regelmäßig Beschwerden zu überhöhten Entschädigungszahlungen. In dem Entwurf wird verfügt, dass „wenn der Immobilienkreditvertrag geschlossen wurde, um eine Wohnung zu erwerben, die dem Verbraucher über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwei Jahren als tatsächliche Hauptwohnung gedient hat, die Entschädigung in keinem Fall den Wert übersteigen darf, der dem Betrag sechsmonatiger Zinszahlungen auf das zurückgezahlte Kapital entspricht (basierend auf dem Sollzins, der am Tag der vorzeitigen Rückzahlung auf den Immobilienkreditvertrag angewendet wird).“ In allen anderen Fällen soll der Vertrag klar und prägnant aussagen, wie die Entschädigung festgelegt wird, die „gerecht, objektiv gerechtfertigt“ sein soll, „und den finanziellen Verlust des Kreditgebers nicht übersteigen“ soll.

Diese Bestimmung lässt den Banken und anderen Kreditgebern einen hohen Ermessensspielraum und könnte dazu führen, dass sich die aktuellen Praktiken, über die sich unsere Mitglieder regelmäßig beschweren, nicht ändern. Die am häufigsten angeführte Klausel sieht vor, dass die Bank eine Entschädigung fordern kann, die den Refinanzierungskosten der Bank entspricht, ohne dass dies weiter ausgeführt wird. Der ULC fordert, die Festsetzung der Höchstgrenzen für die Entschädigungen genau wie im französischen und belgischen Recht viel weniger restriktiv zu handhaben.

In der Stellungnahme des ULC werden weitere Empfehlungen an unsere Abgeordneten gerichtet, das Gesetz weitaus gerechter zu gestalten und stärker am Verbraucherschutz auszurichten. Dies betrifft insbesondere die Bedenkzeit des Kreditnehmers vor seiner
endgültigen Verpflichtung und die Verfahrensweisen bei Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung.

Mitgeteilt von der ULC am 1. September 2016