Die ULC erinnert: reduzierter Mehrwertsteuersatz beim Bau von Mietwohnungen nur bis zum 31.12.2016


Die ULC erinnert daran, dass im Rahmen einer Übergangslösung der Bau von Mietwohnungen bis zum 31. Dezember 2016 noch unter den reduzierten Mehrwertsteuersatz von 3 % fällt.

Verschiedene Bedingungen sind allerdings zu beachten:

Bis zum 31. Dezember 2014 muss bei der „Administration de l’Enregistrement et des Domaines“ ein Genehmigungsantrag für den reduzierten Satz von 3 % eingegangen sein. Dem Antrag beizufügen sind der sogenannte Reservierungsvertrag der mit dem Baupromotor abgeschlossen wurde, sowie die Eingangsbestätigung der „Administration du Cadastre et de la Topographie“ eines Antrags auf Erstellung des sogenannten „Cadastre vertical“ für die betroffene Immobilie.

Die ULC weist darauf hin, dass die Abrechnungen für die fertiggestellten Bauteile zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2016, dem reduzierten Mehrwertsteuer-Satz von 3 % unterliegen. Die Abrechnungen für jene Bauabschnitte, die erst nach dem 31. Dezember 2016 fertiggestellt werden, unterliegen jedoch einem Mehrwertsteuersatz von 17 %. Dies ist besonders bei den Teilabrechnungen für den Mietwohnungsbau, welche nach und nach, je nach Fortschritt der Bauarbeiten, erfolgen („immeuble en état futur d’achèvement“), zu beachten.

Mitgeteilt von der ULC am 22. Dezember 2014