Gesetzliche Gewährleistungsfrist von Verbrauchsgütern – Fortschritte in Sicht


Ab dem 18. März 2016 wird jeder Verbraucher, der materielle Güter in Frankreich kauft (sowie auf Webseiten wie z. B. www.amazon.fr), besseren Schutz genießen: Während der zweijährigen gesetzlichen Gewährleistungsfrist wird davon ausgegangen, dass jede Vertragswidrigkeit (Mangel, Defekt usw.) bereits bei der Auslieferung bestand, das heißt, der Verkäufer muss beweisen, dass die Vertragswidrigkeit auf falschen Gebrauch durch den Verbraucher zurückzuführen ist. Dem Beispiel Portugals folgend, geht Frankreich[1] mit diesem Gesetz neue Wege und räumt mit einem häufigen Streitpunkt im Gemeinschaftsrecht auf: „Sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, wird davon ausgegangen, dass Mängel, die innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung der Ware auftreten, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden.“[2] Im Klartext: Nach Ablauf der ersten sechs Monate kann der Händler darauf bestehen, dass der Verbraucher beweisen muss, einen Kaufgegenstand mit einem von vornherein innewohnen Mangel erworben zu haben, was sich fast immer als eine teure, um nicht zu sagen unmögliche Angelegenheit herausstellt. Eine weitere gute Nachricht ist, dass die Europäische Kommission dem Beispiel Frankreichs und Portugals folgt und vorschlägt, dass „es einer vollständigen Harmonisierung bezüglich des Zeitraums, während dessen die Beweislast bei Vertragswidrigkeiten zugunsten des Verbrauchers umgekehrt wird, [bedarf]. Innerhalb der ersten zwei Jahre sollte der Verbraucher, um die Vermutung der Vertragswidrigkeit geltend machen zu können, lediglich nachweisen müssen, dass die Ware nicht den Anforderungen entspricht, ohne jedoch belegen zu müssen, dass die Vertragswidrigkeit tatsächlich bereits [zum Zeitpunkt der Lieferung] bestand.“ Zum jetzigen Zeitpunkt beschränkt sich dieser Vorschlag auf den Onlinehandel und andere Formen des Fernabsatzes. Demnach dürfte der Erlass neuer EU-Regelungen in Bezug auf gesetzliche Gewährleistungsfristen leider wieder länger dauern.

Es herrscht Konsens, dass es einheitlicher Bestimmungen für alle Vertriebskanäle ohne Unterscheidung zwischen Onlinehandel/Fernabsatz und Ladenverkauf bedarf. Weiter wird das Finden einer Einigung, was eine vollständige Harmonisierung angeht, wieder schwierig werden, weil den Mitgliedstaaten so die Möglichkeit genommen wird, einen noch weitergehenden Verbraucherschutz beizubehalten oder einzuführen. Da die luxemburgischen Verbraucher aktiv im Ausland einkaufen, wie eine kürzlich veröffentlichte STATEC[3]-Studie belegt, befürworten wir eine Harmonisierung der Verbraucherschutzbestimmungen auf Gemeinschaftsebene. In erster Linie erwerben die luxemburgischen Verbraucher auf Eigeninitiative Waren auf ausländischen Websites und fallen so unter die Gesetzgebung des Herkunftslandes der Händler. Je größere Unterschiede es zwischen den Regeln einzelner Länder gibt, umso mehr sind luxemburgische Verbraucher Rechtsunsicherheiten ausgesetzt. Laut STATEC gehören die schwer zu findenden Informationen über rechtliche Gewährleistungsfristen und Rechtsansprüche zu den Hauptbeschwerden von Verbrauchern nach einem Onlinekauf. Demnach nahm die ULC die Stellungnahme der Kommission zur vorgeschlagenen neuen EU-Richtlinie umgehend an und sagte ihre prinzipielle Unterstützung zu, machte aber einige Abänderungsvorschläge hinsichtlich gerechtfertigter Kritik nicht nur vonseiten anderer Verbraucherschutzverbände, sondern auch von Mitgliedstaaten sowie des EU-Parlaments. Einer der Hauptbeschwerdepunkte betrifft den Vorschlag, überall in Europa die gesetzliche Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre zu beschränken, obwohl zahlreiche Gesetzgebungen – u. a. die luxemburgische – längere Fristen vorschreiben. Denn auch wenn das Verbrauchergesetzbuch eine zweijährige Gewährleistungsfrist vorsieht, kann immer noch das im Verbrauchergesetzbuch vorgesehene Recht im Fall verdeckter Mängel in Anspruch genommen werden, das nicht zeitlich unbegrenzt ist, sondern binnen einer kurzen Frist nach Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden muss. Insbesondere für langlebige Verbrauchsgüter wie Fahrzeuge, Heizkessel oder andere unbewegliche, zur Immobilie gehörende Sachen kann sich diese Gewährleistung als sinnvoll erweisen. Wir sind erstaunt darüber, dass die Kommission eine Frist von nur zwei Jahren vorschlägt, wo doch im Vorschlag Folgendes steht: „Die Gewährleistung einer längeren Lebensdauer von Verbrauchsgütern ist wichtig für die Förderung nachhaltigerer Verbrauchsmuster und einer Kreislaufwirtschaft.“ Die ULC hofft, dass das Europäische Parlament unseren Änderungsantrag berücksichtigen wird, nämlich „Der Verbraucher hat Anspruch auf Abhilfe der Vertragswidrigkeit der Waren, wenn die Vertragswidrigkeit innerhalb von zwei Jahren nach dem für die Feststellung der Vertragswidrigkeit maßgebenden Zeitpunkt offenbar wird, es sei denn, die Lebensdauer der Ware, die der Verbraucher erwarten kann, ist länger …“ Mithilfe dieser Ergänzung könnte der Verbraucher eine vorvertragliche Erklärung eines Verkäufers von Einzelmarken oder Warengruppen, der sich freiwillig zu einer Verlängerung der Lebensdauer seiner Produkte (im Sinn der ökologischen Nachhaltigkeit)[4] verpflichtet, geltend machen. Diese Ergänzung stünde ebenfalls im Einklang mit der Eco-Design-Verordnung zur Einhaltung verbindlicher Haltbarkeitsnormen für bestimmte Produkte. Die Verordnung (EU) Nr. 666/2013 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern liefert ein Anwendungsbeispiel[5]. In Bezug auf ihr Inverkehrbringen ist ab dem 1. September 2017 eine Mindestlebensdauer des Schlauchs und des Motors erforderlich. Sofern die Lebensdauer zwei Jahre überschreitet, muss der Verbraucher das Recht haben, die Vertragswidrigkeit dieser Staubsauger während der gesamten zur Vermarktung festgelegten gesetzlichen Mindestlebensdauer geltend zu machen.

[1] Art. L.211-7 des französischen Verbrauchergesetzbuchs

[2] Art. L.212-6 des luxemburgischen Verbrauchergesetzbuchs

[3] Zu den Gewohnheiten von Privatpersonen in punkto Onlinehandel (Februar 2016): 88 % der Einwohner Luxemburgs kauften Waren online bei in anderen EU-Ländern ansässigen Händlern, 28 % von ihnen kauften bei Händlern in Luxemburg und 24 % bei Händlern außerhalb Europas.

[4] Vgl. zur Veranschaulichung das französische Gesetz Nr. 2015-992 zur Energiewende für grünes Wachstum

[5] Amtsblatt der EU L 192 vom 13.7.2013