Der Verbraucherschutz entwickelte sich dank der EU


Während der Feierlichkeiten zum 60. Jahrestag der Römischen Verträge, die den Grundstein der heutigen Europäischen Union (EU) legten, unterstrich unser Premierminister, dass „die EU das alltägliche Leben ihrer Bürger beträchtlich verbessert hat“. Wie sieht es nun konkret mit dem Verbraucherschutz aus? Ohne Europa wäre er nicht so umfänglich ausgebaut worden, wie dies im Laufe der letzten vierzig Jahre der Fall war. Ein kurzer historischer Überblick drängt sich in Zeiten immer lauter werdender antieuropäischer Stimmen auf. Der Verbraucherschutz entstand vor allem dank des vorläufigen Verbraucherschutz- Programms von April 1975. Fünf Grundrechte wurden damals anerkannt: das Recht auf Gesundheit und Sicherheit, das Recht auf Schutz der wirtschaftlichen Interessen, das Recht auf Schadenersatz, das Recht auf Information und Erziehung sowie das Recht auf Vertretung. Auf dieser Basis entstanden seit Anfang der Achtzigerjahre zahlreiche Richtlinien zur Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, so dass sich die Frage eines Europäischen Verbraucherkodex Ende der neunziger Jahre aufdrängte. Diese Frage ist wieder aktuell, da nun der Wert und die Sachdienlichkeit der derzeitigen Bestimmungen für die digitale Wirtschaft untersucht werden („Fitness-Check“). Luxemburg hat schon im April 2011 einen Verbraucherkodex angenommen, der die wichtigsten EU-Verbraucherregeln zusammenfasst. An dieser Stelle muss jedoch an unsere Regierungen der Siebziger- und Achtzigerjahre erinnert werden, die 1983 und 1987 zwei für den Rechtsschutz grundlegende Gesetze verabschiedeten, die damals als Vorreiter in Europa galten.

Angesichts des Drucks der Unternehmen, die sich für eine Liberalisierung einsetzen, um – ihrer Meinung nach – die Konkurrenzfähigkeit in einer globalisierten Welt zu verbessern, ist das Credo unserer damaligen Regierungen aktueller denn je: „Parteiautonomie kann nur gewährt werden, wenn es sich um einen wirklich freien Willen handelt. Drängt eine wirtschaftlich, technisch oder intellektuell starke Person einem Partner seinen Willen auf, der trotz seiner rechtlichen Gleichwertigkeit nicht in der Lage ist, dem anderen seinen eigenen Willen in dem gleichen Maße entgegenzusetzen, liegt eine Rechtsbeugung vor, die nicht von einer Gesellschaft gebilligt werden kann, für die Rechtsstaatlichkeit maßgebend ist.“ Heute garantiert der EuGH dem Verbraucher als dem schwächeren Vertragspartner den besten Schutz und verlangt sogar, dass der nationale Richter die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen von Amts wegen anwendet, insbesondere solche über missbräuchliche Klauseln.

Das EU-Recht hat entscheidend unseren Finanzdienstsektor beeinflusst. Unsere Gesetzgebung ist immer noch gewaltig im Rückstand verglichen mit den Nachbarländern Frankreich und Belgien, die die gleiche Rechtstradition wie Luxemburg haben. Unser Gesetzgeber begnügt sich bei den EU-Umsetzungen fast immer mit dem Minimum wie vor kurzem bei den Immobiliarkrediten und den Bankgebühren sowie beim Grundrecht auf ein Zahlungskonto – einem weiteren Bereich, in dem das EU-Recht unsere Regierung zwang, Neuerungen einzuführen. Mit der Umsetzung der Richtlinie über die aussergerichtliche Streitbeilegung wurde endlich ein richtiges Mediations-/Schlichtungssystem eingeführt. Bis dahin hatte nur die ULC mit ihren Initiativen in der einen oder anderen Branche Vorarbeit geleistet. Drei Monate nach der Einführung des Verbraucherschlichters waren schon 93 Anfragen eingegangen. Laut dem Schlichter sind die ersten Ergebnisse vielversprechend: Alle zehn abgeschlossenen Verfahren waren ein Erfolg, weil sich die Parteien außergerichtlich einigen konnten1.

In Brüssel sind wir aktiv an den Arbeiten zur Modernisierung und Vereinfachung des Verbraucherschutzes – jedoch ohne dessen Niveau zu gefährden – beteiligt. Ende Mai dürfte die EU-Kommission ihren Bericht zum „Fitness-Check“ der Richtlinien über unlautere Geschäftspraktiken, das Vertragsrecht, missbräuchliche Klauseln und Mahnverfahren veröffentlichen. Die Herausforderung ist riesig, da die digitale Welt sich quasi täglich verändert mit neuen Angebots-, Kommunikations-, Absatz- und Verbrauchsarten, die von der derzeitigen Gesetzgebung nur unzureichend erfasst sind (Onlineplattformen, Sharing Economy, Bezahlung mit persönlichen Daten, Internet of Things, Personal Digital Assistants usw...). Wird Europa gemeinsam die richtigen Antworten finden, die Schutz bieten ohne Innovationen zu bremsen? Manche Länder haben bereits die Initiative ergriffen. Frankreich z. B. verabschiedete im Oktober 2016 ein Gesetz für eine Digitale Republik. Auch Deutschland arbeitet aktiv an neuen Bestimmungen für die digitale Welt.2 Eine weitere Herausforderung: die Verbrauchergewohnheiten verändern sich nicht gleich schnell überall. Die skandinavischen Länder gehören klar zu den digitalen Vorreitern.

Damit Europa eine für alle zufriedenstellende Antwort findet, sollten alle die Karten auf den Tisch legen, was uns zum Kernpunkt der derzeitigen EU Krise führt: das mangelnde Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten und Bürgern und der Wunsch, die eigenen nationalen Interessen voranzutreiben, anstatt sich durch die langwierigen EU-Verfahren bremsen zu lassen – was jedoch oftmals die Schuld der nationalen Behörden ist, die sich schwer tun gemeinsame EU-Entscheidungen mitzutragen.


  1. Interview mit dem Mediator, M. Fellens, in „légimag“, Nr. 17, März 2017
  2. Siehe insbesondere das Gutachten des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen „Verbraucherrecht 2.0 – Verbraucher in der digitalen Welt“, ­Dezember 2016