Im Zentrum des Falles, mit dem sich unser Mitglied an uns wandte, stand eine Rechnung über Standgebühren im Zusammenhang mit einem Schaden, der Mitte März 2024 durch einen alkoholisierten Dritten verursacht wurde. Ein erstes Schreiben des Mitglieds, gefolgt von einem der ULC, wurde an die Versicherung gerichtet, die sowohl die Begutachtung als auch eine Gegenexpertise organisiert hatte – jedoch nur bereit war, 45 der insgesamt 115 Standtage beim Abschlepp- bzw. Werkstattbetrieb zu übernehmen.
Wir betonen zunächst die Umstände des Unfalls, nämlich das ausschließliche Verschulden eines alkoholisierten Dritten. Wir verweisen auf das Prinzip des vollständigen Schadensausgleichs, wie es sich aus Artikel 1382 des Code civil und aus ständiger Rechtsprechung ergibt, wonach der Haftpflichtversicherer – hier derselbe wie jener unseres Mitglieds – sämtliche durch das Schadensereignis verursachten Kosten zu tragen hat, einschließlich der Standkosten.
Zweitens erinnern wir daran, dass unser Mitglied den Bericht der Gegenexpertise erst am 14. Juni 2024 und erst nach mehreren Mahnungen erhalten hat. Folglich ist dieser Tag als Ausgangspunkt für die Frage anzusehen, ab wann eine Freigabe des Fahrzeugs zumutbar gewesen wäre. Die Standkosten liefen am 10. Juli 2024 aus – also weniger als einen Monat später, was angesichts der Umstände keineswegs überzogen erscheint.
Wir merken an, dass sich die Übernahme durch die Versicherung pauschal auf „14 Tage nach dem Gutachtenbericht“ beschränkt, ohne jedoch klarzustellen, ob diese Frist den Zeitraum zwischen dem Auftrag des Gutachters und der tatsächlichen Übergabe des Berichts an den Kunden miteinschließt – und auf welche vertraglichen Bestimmungen sich diese Einschränkung stützt. Letztlich teilte uns unser Mitglied mit, dass die Versicherung die Standkosten nun doch vollständig übernommen hat… endlich!