Durch die Unterzeichnung eines Vermittlungsauftrags für einen Immobilienkredit hatte unser Mitglied dem Makler die Vollmacht erteilt, im eigenen Namen und Auftrag einen Kredit zur Finanzierung des Hauskaufs zu suchen und zu verhandeln. Kurz darauf kündigte unser Mitglied diesen Vertrag, woraufhin der Vermittler reagierte, indem er eine eher großzügige Rechnung über nahezu 4.000 € für Verhandlungs- und Vermittlungsgebühren stellte. Die Rechnung wird mit der Begründung angefochten, dass unserem Mitglied kein endgültiges Kreditangebot gewährt oder vorgelegt wurde. Wie zu erwarten, war der beauftragte Vermittler anderer Ansicht.
Unsere Dienste forderten zusätzliche Erläuterungen zu der Rechnung, die in der Tat recht knapp ausfiel. Der Fachmann beharrte jedoch auf seiner Position und berief sich auf einen Artikel des Mandats, der seiner Ansicht nach besagt, dass eine Kündigung die für bereits geleistete Arbeit fälligen Gebühren und Honorare keinesfalls aufhebt.
Wir machen geltend, dass im Falle eines Widerrufs des Auftraggebers nach Erhalt eines günstigen Angebots die Verwaltungskosten in Höhe von 1.000 € tatsächlich vollständig geschuldet sind. Im vorliegenden Fall wurde unserem Mitglied jedoch weder ein Angebot noch eine Kreditgenehmigung erteilt. Da die Stufe der Vereinbarung nicht erreicht wurde, können die entsprechenden Gebühren nicht eingefordert werden.
Hinsichtlich des Betrags von 2.976 € für Maklerhonorare, der 0,8 % des beantragten Kredits entspricht, wird ebenfalls Widerspruch eingelegt. Der Vertrag sah Maklergebühren von nicht 0,8 %, sondern 0,6 % des Darlehens vor, zu entrichten bei Unterzeichnung des Angebots. Auch hier, wie bei den Verwaltungskosten, entfällt die Zahlungspflicht, da keine Darlehensunterzeichnung stattgefunden hat.
Offensichtlich haben unsere Argumente Wirkung gezeigt. Der Fachmann hat seine Position teilweise revidiert und vorgeschlagen, im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung die Rechnung von fast 4.000 € auf einen Zahlbetrag von 1.000 € zu reduzieren.