Anlässlich des Autofestivals 2023 (23. Januar bis 4. Februar) empfiehlt die ULC allen Verbrauchern, die den Kauf eines Autos in Erwägung ziehen, die Bedingungen des Kaufvertrags sorgfältig zu prüfen, bevor sie ihn unterschreiben.
In diesem Zusammenhang rät Ihnen die ULC, insbesondere auf die folgenden Punkte zu achten:
- Die Bezeichnung des zu bestellenden Modells muss im Vertrag klar und detailliert angegeben werden, einschließlich der gewählten Optionen und der Ausstattung.
- Es muss ein genauer und verbindlicher Liefertermin angegeben werden. Vage Formulierungen wie „baldmöglichst“ oder „Ende 2023“ sollte man nicht akzeptieren. Eventuell kann man schriftlich vereinbaren, dass man Anspruch auf einen kostenlosen Ersatzwagen hat, falls der Händler nicht rechtzeitig liefert.
- Der Kaufpreis muss genau angegeben werden. Wenn Sie Ihr altes Auto in Zahlung geben, müssen Sie darauf achten, dass sowohl der Preis für die Inzahlungnahme als auch der Kaufpreis für das neue Auto genau angegeben werden.
Sobald eine Einigung über den Preis und die Sache erzielt wurde, sind der Gewerbetreibende und der Verbraucher rechtsgültig verpflichtet, so dass der zum Zeitpunkt der Bestellung angegebene Preis jener Preis ist, der grundsätzlich zum Zeitpunkt der Lieferung gilt, wobei Preisänderungen die Ausnahme sind, und zwar nur dann, wenn sie vertraglich vorgesehen sind.
Mit anderen Worten: Der Gewerbetreibende darf den Verkaufspreis zum Zeitpunkt der Lieferung und der Rechnungsausstellung nicht nach Belieben ändern, insbesondere nicht erhöhen.
Eine Preisänderungsklausel ist nur dann gültig, wenn der Verbraucher das Recht hat, den Vertrag zu kündigen, wenn der endgültige Preis zu hoch wird. Eine Preisänderungsklausel muss dem Verbraucher zur Kenntnis gebracht werden und klar aus dem Vertrag hervorgehen.
- Beim Kauf eines Gebrauchtwagens sollten Sie Folgendes überprüfen:
- den Zustand des Fahrzeugs, um etwaige Mängel zu erkennen, die es am Tag des Verkaufs aufweisen könnte;
- den genauen Kilometerstand des Autos am Tag des Verkaufs, der im Kaufvertrag genau angegeben werden muss.
- das Baujahr des Fahrzeugs und/oder das Datum der Erstzulassung.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. Solche Vertragsklauseln würden dem Verkäufer einen einseitigen und unverhältnismäßigen Vorteil zum Nachteil des Verbrauchers verschaffen (zum Beispiel: die angegebene Lieferfrist stellt keine Verpflichtung des Verkäufers dar, der Verkäufer versucht, sich von seiner Gewährleistungspflicht zu befreien, oder er schließt das Recht des Verbrauchers aus, im Streitfall vor Gericht zu klagen, usw.). Wenn die Missbräuchlichkeit einer Klausel festgestellt wird, gilt sie als nichtig. Aber Vorsicht: Selbst wenn eine missbräuchliche Klausel nichtig ist, macht dies nicht zwangsläufig den Vertrag in seiner Gesamtheit ungültig.
Beim Gebrauchtwagenkauf wird dem Verbraucher in der Regel empfohlen, vor dem Kauf den Wert des Fahrzeugs auf verschiedenen Internetseiten zu überprüfen und sich wenn möglich von einer Vertrauensperson mit gewissen Kenntnissen im Bereich der Mechanik begleiten zu lassen.
- Wenn Sie einen Kaufvertrag bei einem Händler unterschreiben, haben Sie kein Widerrufsrecht, anders als beispielsweise bei Fernabsatzgeschäften (typischerweise Verkäufe über das Internet), bei denen der Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht hat.
Die Unterzeichnung eines Bestellformulars kommt also einer vertraglichen Verpflichtung gleich und bindet Sie an den Verkäufer. Mit anderen Worten: Wenn Sie nach der Unterzeichnung eines solchen Dokuments Ihre Meinung ändern und sich vom Kauf zurückziehen wollen, kann der Verkäufer von Ihnen Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags verlangen.
- Einige Verkäufer versuchen, den Verbraucher davon zu überzeugen, ein Dokument zu unterschreiben, das ihrer Aussage nach nur eine Formalität darstellt, die spätere Behördengänge bei einem möglichen Kauf erleichtern soll, und den Verbraucher zu nichts verpflichtet. Um nicht in diese Falle zu tappen, rät die ULC Verbrauchern, jedes Dokument, das ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, genauestens zu prüfen und nur dann zu unterschreiben, wenn sie die feste Absicht haben, das darin erwähnte Fahrzeug zu kaufen. Lassen Sie sich auf keinen Fall unter Druck setzen und schlafen Sie vor der Vertragsunterzeichnung gegebenenfalls eine Nacht darüber.
- Wenn Sie den Kauf Ihres Autos mit einem Darlehen finanzieren wollen, empfehlen wir Ihnen, in Ihren Vertrag eine Klausel aufzunehmen, die besagt, dass der Vertrag unter der Bedingung geschlossen wird, dass Sie einen Verbraucherkredit erhalten. Wenn Sie dies tun, sind Sie nicht an Ihren Vertrag gebunden, falls der erforderliche Kredit nicht gewährt wird.
- Die ULC empfiehlt den Verbrauchern darüber hinaus, die Bedingungen eines möglichen Kreditvertrags genau zu analysieren und auf den effektiven Jahreszins und die Angaben zu den Monatsraten zu achten.
- Die ULC weist die Verbraucher auch darauf hin, dass es eine gesetzliche Garantie von zwei Jahren gibt, die sowohl für Neu- als auch für Gebrauchtwagen gilt, die von Gewerbetreibenden verkauft werden, mit der Einschränkung, dass diese Garantie für Gebrauchtwagen auf ein Jahr reduziert werden kann, wenn das Datum der Erstzulassung des (Gebraucht-)Fahrzeugs mehr als ein Jahr zurückliegt.
Darüber hinaus können Ihnen einige Händler anbieten, die gesetzliche Garantie gegen Geld oder als geschäftliche Geste zu verlängern, indem sie zum Beispiel ein weiteres Jahr Garantie gewähren. Allerdings handelt es sich hierbei um eine kommerzielle Garantie, die nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Sie ist rein fakultativ und hängt ausschließlich von der Geschäftspolitik des Gewerbetreibenden ab.
Wenn Sie eine Garantieverlängerung abschließen möchten, sollten Sie die Vertragsklauseln sorgfältig lesen, damit klar ist, was abgedeckt ist.
Die ULC steht allen Verbrauchern für weitere Informationen zur Verfügung.
Hier die Kontaktadressen der ULC:
ULC
55, rue des Bruyères
L-1274 Howald
Tel.: 49 60 22-1
Mail: info@ulc.lu
Mitgeteilt von der ULC am 18.1.2023