Success stories

Den Kunden an eine Werkstatt verweisen, aber „mit den Rechnungen habe ich nichts zu tun“!

Der Kauf eines Fahrzeugs bei einem Händler ohne eigene Werkstatt kann bei Garantieleistungen Probleme verursachen. Ein ULC-Mitglied wurde an die kostenpflichtige Markenwerkstatt und einen wenig kooperativen Subunternehmer verwiesen – eine bittere Erfahrung.
26 Dezember 2025
©Skrypnykov Dmytro/shutterstock.com

Als Liebhaber schöner Fahrzeuge entscheidet sich unser Mitglied für eine elegante Deutsche mit rund 100.000 km und schließt einen Vertrag mit einem professionellen Händler, der sich als „Autohändler“ präsentiert. Sehr schnell zeigt das Fahrzeug eine Störung im Kühlsystem an. Der Verkäufer führt selbst keine Reparaturen durch und schickt den Kunden in die Werkstatt, mit der er zusammenarbeitet. Diese greift zweimal ein, doch leider besteht der Defekt weiterhin. Der Verkäufer rät dem Kunden daraufhin, eine Diagnose in einer Markenwerkstatt durchführen zu lassen – ohne jedoch die dafür anfallenden Kosten übernehmen zu wollen! Um die Kosten niedrig zu halten, verlangt der Verkäufer außerdem, dass die Reparaturen nicht in der Markenwerkstatt, sondern erneut in der Partnerwerkstatt durchgeführt werden – jener Werkstatt, die bereits zweimal gescheitert war…

In die Enge getrieben stimmt der Kunde zu, und die Werkstatt nimmt die Arbeiten vor, ohne jedoch den Diagnosebericht der Markenwerkstatt zu berücksichtigen. Als es ans Bezahlen geht, sind plötzlich alle Beteiligten nicht mehr erreichbar – außer unserem Mitglied, das gezwungen ist, die Rechnung von über 1.300 € zu begleichen, um das Fahrzeug zurückzuerhalten. Für unser Mitglied, das bereits genug Zeit und Geld verloren hat, ist das Maß nun voll.

Wir übernehmen den Fall und fordern den Händler auf, seinen Verpflichtungen nachzukommen (Erstattung der Diagnose- und Reparaturkosten). Er reagiert spät und als er es schließlich tut, antwortet er in einem gleichgültigen, wenig betroffenen Ton – ziemlich unangebracht, zumal der Defekt inzwischen zum vierten Mal aufgetreten ist. Durch unsere Hartnäckigkeit willigt der Verkäufer schließlich ein, dass umfassende Reparaturen in einer Markenwerkstatt durchgeführt werden. Die beauftragte Werkstatt sorgt dafür, dass die Rechnung an unser Mitglied geschickt wird, wohlwissend, dass er sie umgehend begleichen wird.

Der Verkäufer erteilt Anweisungen, gibt Freigaben, aber erstattet keinerlei Kosten – weder die anfänglichen 1.300 € für die erfolglosen Arbeiten noch die neue, zusätzliche Rechnung. Ein Fahrzeug zu verkaufen, ohne den mechanischen After-Sales-Service selbst zu gewährleisten, und dabei auf Zwischenhändler zu setzen, verkompliziert die Dinge zwangsläufig. Der Verkäufer hoffte vermutlich, sich vor beiden Erstattungen zu drücken, doch ohne die Ausdauer der ULC hätte er seine gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt.

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