Etwa drei Monate nach ihrem Auszug aus der Wohnung wenden sich unsere Mitglieder an ihren ehemaligen Vermieter, um sich nach der Mietkaution zu erkundigen. Die erste Hälfte war nicht innerhalb eines Monats nach Schlüsselrückgabe erstattet worden, wie es das Mietrecht vorsieht. Zudem teilen unsere Mitglieder mit, dass sie den letzten Monat nicht vollständig zahlen müssen, da sie – wie vereinbart – zur Monatsmitte ausgezogen sind. Sie bitten den Vermieter unter anderem, die andere Hälfte der Miete einzubehalten, um damit die Kosten für drei beschädigte Gefrierschubladen und zusätzliche Reinigungskosten zu decken.
Weitere fünf Monate vergehen, bevor unsere Mitglieder uns um Unterstützung bitten.
Wir erinnern die Gegenseite daran, dass die Wohnungsabnahme stattfand, als die von ihr vorgesehenen Malerarbeiten bereits begonnen hatten, und dass es daher nicht möglich war, ein abschließendes Abnahmeprotokoll zu erstellen.
Wir weisen außerdem darauf hin, dass unsere Mitglieder über die Bestellung von drei neuen Gefrierschubladen informiert wurden, die Rechnung dafür jedoch weitere Ersatzteile enthielt, die unsere Mitglieder selbstverständlich bestritten. Zudem war ihnen zugesagt worden, die Hälfte der Mietkaution – abzüglich des Rechnungsbetrags für die Schubladen – zurückzuerstatten. Die andere Hälfte sollte nach Erstellung der jährlichen Betriebskostenabrechnung überwiesen werden.
Wir mahnen auch in Bezug auf die Malerarbeiten, die keinesfalls unseren Mitgliedern angelastet werden dürfen, da sie weder im Mietvertrag vorgesehen sind noch auf einer Wohnungsabnahme beruhen, die eine Notwendigkeit zur Renovierung festgestellt hätte. Ebenso wird die Behauptung einer angeblichen Unbewohnbarkeit zurückgewiesen, insbesondere im Hinblick auf den fortgeschrittenen Stand der Malerarbeiten.
Schließlich fordern wir – neben der Berücksichtigung des zu viel gezahlten Mietanteils – die Rückzahlung der Kaution, abzüglich des Betrags für die drei Schubladen. Der ehemalige Vermieter reagierte positiv, indem er einen Betrag erstattete, der sich aus dem zu viel gezahlten Mietanteil und der zweiten Hälfte der Kaution zusammensetzte, vermindert um zwei kleinere Beträge (Schubladen und ein Aktivkohlefilter für die Dunstabzugshaube). Zudem sagte er zu, den Restbetrag der halben Kaution nach Erstellung der noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung zu überweisen.