Das Fahrzeug, das unser Mitglied vor 16 Monaten fabrikneu gekauft hatte, steht seit einem Monat beim Händler still, als er uns um Unterstützung bittet. Trotz drei Eingriffen zur Behebung elektronischer Defekte, die eine normale Nutzung unmöglich machen, wird keine Lösung gefunden. Schlimmer noch: Der Kunde befindet sich in völliger Ungewissheit und erhält keine konkreten Informationen über eine Frist für die Wiederherstellung. Diese Passivität führt sogar dazu, dass er sich an den Hersteller wendet, mit dem er vertraglich nicht verbunden ist, in der Hoffnung, dieser könne helfen, den Prozess der Nachbesserung voranzubringen.
In seinem Schreiben an die Gegenseite in Form einer Mahnung verweist unser Verband gleich zu Beginn auf die Artikel L.212-1 ff. des Verbraucherschutzgesetzes, wonach der gewerbliche Verkäufer allein gegenüber dem Verbraucher für die gesetzliche Gewährleistung der Konformität verantwortlich bleibt, und zwar für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Lieferung der Ware. Diese Gewährleistung, so betonen wir weiter, umfasst jeden Mangel, der die Ware für die gewöhnliche Nutzung ungeeignet macht – was hier unbestreitbar der Fall war. Die wiederholten Pannen und das Ausbleiben einer endgültigen Lösung bestätigten nur das Vorliegen eines Konformitätsmangels.
Es ist daher festzustellen, dass die Werkstatt schlecht beraten war, sich ihrer Verpflichtungen durch den Hinweis auf eine etwaige Verantwortlichkeit des Herstellers entziehen zu wollen. Eine mögliche Übernahme oder Koordination mit dem Hersteller obliegt ausschließlich der Werkstatt, ohne dass dies ihre eigenen vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer aussetzen oder einschränken könnte.
Der Hinweis auf diese Pflichten zeigte die erhoffte Wirkung: Die Angelegenheit regelte sich rasch, und anstatt die Verantwortung erneut an den Hersteller weiterzugeben, stellte der Händler das Fahrzeug ohne Diskussion vollständig und dauerhaft instand.