Success stories

Ein Autohändler von bemerkenswerter Uneinsichtigkeit

Dass es bei einem Vertrag zu Meinungsverschiedenheiten kommen kann, ist nichts Ungewöhnliches. Problematisch wird es jedoch, wenn diese auf offenkundiger Unehrlichkeit beruhen – wie in diesem Fall eines Autohändlers, der eine Lieferfrist nach eigenem Gutdünken auslegt.
20 März 2026
©David Gyung/shutterstock.com

In den meisten Streitfällen, mit denen wir befasst sind, setzt sich letztlich der gesunde Menschenverstand durch. Beim hier betroffenen Händler stellt sich jedoch die Frage, ob ihm dieser überhaupt ein Begriff ist. Unsere Mitglieder wollten einen Kaufvertrag für ein Fahrzeug auflösen, dessen Lieferung sich sprichwörtlich „auf den Sankt-Nimmerleins-Tag“ verschoben hatte. Der Händler zeigte sich dabei wenig kooperativ und reagierte widersprüchlich, ja geradezu verwirrend – und das gegenüber guten Kunden, die am selben Tag sogar zwei Fahrzeuge bestellt hatten.

Während eines der Fahrzeuge innerhalb einer angemessenen Frist geliefert wurde, verhielt es sich beim zweiten ganz anders. Für keines der beiden Fahrzeuge war im Vertrag eine konkrete Lieferfrist festgelegt worden. Nach Vertragsabschluss wurden unseren Mitgliedern zwar mehrfach mündlich Liefertermine genannt, diese wurden jedoch immer wieder verschoben und letztlich nie eingehalten.

Angesichts der erheblichen Verzögerung setzten unsere Mitglieder dem Händler schließlich per Einschreiben eine Nachfrist von 30 Tagen zur Lieferung – jedoch ohne Erfolg. Der Händler zeigte sich darüber überrascht und behauptete, das Fahrzeug sei lieferbereit. Tatsächlich stellte sich jedoch heraus, dass das Fahrzeug entgegen dieser Aussage gar nicht verfügbar war.

Mehr als sieben Monate nach Ablauf dieser Frist meldete sich der Händler erneut und behauptete, der Vertrag könne mangels ordnungsgemäßer Fristsetzung nicht aufgelöst werden. Zudem argumentierte er, dass das Fehlen eines Liefertermins im Vertrag eine Annullierung ausschließe.

Entschlossen, dieser beinahe absurd anmutenden Situation ein Ende zu setzen, wiesen wir jede Verpflichtung zur Abnahme des Fahrzeugs sowie zur vollständigen Zahlung oder zur Begleichung einer pauschalen Forderung von über 3.000 € zurück.

Letztlich sah der Händler davon ab, den Streit weiterzuverfolgen – angeblich „aus kommerziellen Gründen“, eine ebenso vage wie austauschbare Begründung.

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