Die “Zahlungserinnerung”, die unserem Mitglied Ende 2024 zuging, sorgte für Verwunderung: Niemals hätte er mit einer Rechnung für die Reinigung des hinteren Hausdachs gerechnet. Und das zu Recht – eine von derselben Firma im Jahr 2018 ausgestellte Rechnung enthielt einen unmissverständlichen Hinweis: “Zehnjährige Garantie auf Dachanstrich und Moosschutz“.
Mit diesem starken Argument wandte sich unser Mitglied an den Unternehmer, der jedoch so tat, als wäre nie etwas vereinbart worden – stattdessen verschickte er Mahnungen, als gäbe es keine vorherigen Zusagen.
Erst nach zwei Einschreiten der ULC zeigte sich das Unternehmen einsichtig, entschuldigte sich und stellte schließlich die entsprechende Gutschrift aus.
Es sei darauf hingewiesen, dass eine in der Rechnung angeführte “zehnjährige Garantie“ auf Dachanstrich und Moosschutz nicht mit der gesetzlichen zehnjährigen Gewährleistung verwechselt werden darf, die nur bei Bauwerken mit schwerwiegenden Mängeln greift. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine rein vertragliche Verpflichtung des Unternehmens, deren Umfang auf die Bedingungen in der Rechnung beschränkt ist.