Dank unseres Verbandes erhielt unser Mitglied schließlich eine Entschädigung, die dem tatsächlichen Schaden entsprach, was bei seiner ersten Reklamation keineswegs der Fall war, als ihm ein bescheidener Reisegutschein von 100 € « angeboten » wurde, gültig für die nächste Reise. Kein Wunder, denn die vom Reisebüro an den Reiseveranstalter (Tour-Operator) übermittelten Unterlagen waren unvollständig und/oder fehlerhaft.
Es war daher notwendig, dem Reiseveranstalter den tatsächlichen Ablauf der Ereignisse erneut zu erläutern. Bei der Ankunft im Hotel, einem ehemaligen provenzalischen Kloster, das für den Zeitraum des Jahreswechsels gebucht worden war, herrschte in dem Einzelzimmer unseres Mitglieds eine sehr niedrige, teils kalte Raumtemperatur, da die Heizkörper offenbar defekt waren. Mangels Verfügbarkeit eines anderen funktionierenden Zimmers wurde vereinbart, dass unser Mitglied bei einer Freundin übernachtet, die ebenfalls über ein Einzelzimmer verfügte. Diese Entscheidung wurde keineswegs aufgrund anderer Unzufriedenheitsgründe bezüglich des Zimmers getroffen, wie der Reiseveranstalter es gern dargestellt hätte.
Da unser Mitglied und seine Freundin gemeinsam ein Doppelzimmer anstelle zweier Einzelzimmer bewohnten, bezog sich die Rückerstattungsforderung (auch von der Freundin gestellt) auf die Preisdifferenz zwischen beiden Zimmern sowie auf eine Pauschale von 120 € für weitere Unannehmlichkeiten wie die niedrige Raumtemperatur im gesamten Hotel, den fragwürdigen Professionalismus des Restaurantpersonals und lauwarme servierte Speisen, all dies entsprach keineswegs dem Standard eines als Vier-Sterne-Hotel beworbenen Hauses.
Zur Zufriedenheit unseres Mitglieds erstattete der Reiseveranstalter schließlich etwa sechs Monate später die Preisdifferenz zwischen den beiden Zimmern (430 €) und beließ den Reisegutschein über 100 € für eine künftige Reise. Auch die Freundin erhielt dieselbe Regelung.