Success stories

Rückerstattung durch die Bank nach einem Kreditkartendiebstahl

Urlaub soll eigentlich der Entspannung dienen. Für unser Mitglied, dem am Urlaubsort die Geldbörse gestohlen wurde, wurde er zum Albtraum. Unser juristisches Argumentationsschreiben brachte schließlich die Bank zur Vernunft, die bis dahin jede Rückerstattung verweigert hatte.
24 Oktober 2025
©LeaDigszammal/shutterstock.com

Dieser Urlaub auf Teneriffa wird unserem Mitglied gewiss in bitterer Erinnerung bleiben. Unmittelbar nach dem Diebstahl seiner Geldbörse ließ er seine Kreditkarte sperren und erstattete Anzeige bei den örtlichen Behörden. Die kartenausgebende Bank suchte jedoch alle möglichen Ausreden, um eine Rückerstattung der entwendeten Beträge zu verweigern.

Nach Ansicht der Bank ist der Karteninhaber für die Nutzung der Karte verantwortlich und hat daher die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen beim Abheben von Bargeld an Geldautomaten zu treffen. Sie behauptete, die betrügerischen Transaktionen seien mit dem persönlichen PIN-Code des Kunden durchgeführt worden. Unser Mitglied erklärte jedoch, diese Transaktionen weder autorisiert noch selbst getätigt zu haben. Er wisse bis heute nicht, wie der Betrüger an den Code gelangte. Die Bank fügte hinzu, der Kunde habe im Polizeiprotokoll, das die Umstände des Diebstahls beschreibt, das Kästchen „Fahrlässigkeit“ angekreuzt und damit seine eigene Verantwortung anerkannt.

Unser Mitglied erkannte, dass er ohne unsere Unterstützung keine Chance hätte, die Gegenpartei zum Einlenken zu bewegen. Wir argumentierten insbesondere, dass die Haltung der Bank unhaltbar sei, da sie gegen das Gesetz vom 10. November 2009 über Zahlungsdienste verstoße.

Die Bank wiederholte daraufhin lediglich ihre bereits bekannten Erklärungen, was uns veranlasste, eine letzte Mahnung zur Rückerstattung zu verfassen. In Bezug auf das angebliche Schuldeingeständnis in der bei der spanischen Polizei abgegebenen Erklärung erläuterten wir, dass unser Mitglied, in der Annahme, eine Auswahl treffen zu müssen, das Kästchen „Fahrlässigkeit“ angekreuzt habe, und zwar lediglich durch Ausschluss der anderen, die noch weniger zutrafen, in einer äußerst angespannten Situation und ohne Möglichkeit, sich mit der Polizei auf Spanisch zu verständigen, da diese kein Englisch sprach.

Wir wiesen entschieden zurück, dass unser Mitglied im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 des oben genannten Gesetzes grobe Fahrlässigkeit begangen habe, und betonten, dass die Beweislast für das Gegenteil bei der Bank liege, um eine Verweigerung des Ersatzes zu rechtfertigen. Diese letzte Mahnung war schließlich erfolgreich, unser Mitglied erhielt eine Rückerstattung in Höhe von rund 2.000 €!

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