Kurz vor der Übernahme seines neuen Fahrzeugs im Dezember 2024 im Rahmen eines Langzeitmietvertrags übergibt unser Mitglied das bisherige Fahrzeug an einen Mitarbeiter des Autohauses, der eine Runde damit fährt und keinerlei besondere Bemerkungen macht.
Die Freude darüber, am Steuer eines nagelneuen Wagens zu sitzen, wich der Bestürzung, als unser Mitglied zwei Monate nach der Rückgabe eine Rechnung über mehr als 1.700 € erhielt – für verschiedene Schäden, die einseitig festgestellt worden waren.
Obwohl unser Mitglied sofort Stellung nahm, erhielt es Ende Mai 2025 ein Einschreiben, in dem es aufgefordert wurde, rund 580 € zu zahlen. Dieser Betrag stellte den Restbetrag nach Abzug eines „Entgegenkommens“ sowie zweier Gutschriften dar, über die unser Mitglied verfügte.
In diesem Fall wurden wir um Unterstützung gebeten und stellten selbstverständlich sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche Berechtigung dieser unbegründeten Rechnung in Frage. So wurde das betreffende Fahrzeug zum vom Unternehmen festgelegten Datum und zur festgelegten Uhrzeit zurückgegeben, ohne dass ein gemeinsames Übergabeprotokoll erstellt wurde. Nach den allgemeinen Grundsätzen, die für Mietverträge gelten, muss jede Feststellung von Schäden, die die Haftung des Mieters begründen sollen, in beiderseitigem Einvernehmen erfolgen. Fehlt eine solche Feststellung, hat die Schadensforderung des Autohauses keinerlei Beweiskraft und die behaupteten Tatsachen sind gegenüber dem Kunden nicht durchsetzbar.
Wir wiesen außerdem darauf hin, dass der Zeitraum, in dem die Rechnung an unser Mitglied gesendet wurde, nicht als angemessen erscheint. Tatsächlich meldete sich das Autohaus erst zwei Monate nach der Rückgabe des Fahrzeugs. Eine solche Frist, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorgesehen ist, entspricht nicht den Anforderungen an Reaktionsschnelligkeit und Transparenz, die bei der Abwicklung von Leasingverträgen gelten. Ein solcher Zeitablauf macht es unmöglich, den Zeitpunkt des angeblichen Schadenseintritts eindeutig zu bestimmen, was den Kunden einer Forderung aussetzt, die weder überprüfbar noch gerechtfertigt ist.
Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Autohauses weder ein klares Verfahren für die Erstellung eines Rückgabeprotokolls noch eine Frist für die Mitteilung eventueller Schäden vorsehen, kann dem Kunden kein Verfahren oder eine Haftung auferlegt werden, die nicht vertraglich vereinbart wurde.
Mit solchen Argumenten konfrontiert, blieb der Gegenseite keine andere Wahl, als unserem Mitglied eine ausführliche Gutschrift zu erteilen.