Nicht selten setzen Mitglieder unseres Vereins uns in Kopie ihrer Korrespondenz, um ihre Beschwerde gegenüber einem Unternehmen zu untermauern. Diese Beschwerden beruhen häufig auf unserer vorherigen Beratung. Manchmal genügt dieses Vorgehen, um dem Unternehmen zu verdeutlichen, dass sich die Verbraucherin oder der Verbraucher über seine Rechte informiert hat. Leider ist in anderen Fällen dennoch unser Eingreifen erforderlich.
So setzte uns eines unserer Mitglieder in Kopie eines Schreibens an seinen Telekommunikationsanbieter. Darin teilte es mit, dass der im TV-/Telefon-/Internetpaket enthaltene Telefonanschluss trotz zahlreicher Kontaktaufnahmen seit mehr als drei Monaten nicht funktioniere. Darüber hinaus wies das Mitglied auf Unregelmäßigkeiten bei der Rechnungsstellung hin: Die Februarrechnung nannte als Zahlungsfrist den 29. Januar, obwohl sie auf den 3. Februar datiert war, während das beigefügte Dokument den 18. Februar als Fälligkeitsdatum auswies.
Zur Lösung dieses Falls richtete die ULC eine förmliche Mahnung an den Anbieter. Darin forderten wir die Wiederherstellung des Festnetzanschlusses, die Berichtigung und Korrektur der betroffenen Rechnungen sowie eine nachvollziehbare Erläuterung der beanstandeten Beträge und Gebühren.
Der Anbieter bestätigte uns rasch die Wiederherstellung des Telefonanschlusses. Die Störung war offenbar auf eine Umstellung des IT-Systems zurückzuführen. Darüber hinaus versicherte uns das Unternehmen, dass diese Umstände bei der Rechnungsstellung berücksichtigt worden seien.
Später erfuhren wir, dass für den Zeitraum von Dezember bis März eine Gutschrift für den Telefonanschluss ausgestellt wurde. Darüber hinaus erhielt das Mitglied einen kostenlosen Monat, und sämtliche Mahngebühren wurden erlassen.