Trotz seines Einschreibebriefs hatte unser Mitglied auch nach mehr als einem Jahr weiterhin den ausstehenden Restbetrag der Mietkaution immer noch nicht zurückerhalten. Daher ließen wir dem ehemaligen Vermieter einen weiteren Einschreibebrief zukommen, in welchem wir den Sachverhalt abermals darlegten und eine Rückerstattung forderten.
Es sei erwähnt, dass bei der Wohnungsübergabe ein kleiner Schaden an einer Küchenschranktür festgestellt wurde. Mündlich war vereinbart worden, dass zunächst ein Teilbetrag von 2.000 € zurückerstattet werde, dies war auch erfolgt. Der ausstehende Restbetrag sollte daraufhin, nach der Reparatur der Tür und unter Abzug etwaiger anfallender Kosten nach Erstellung der Endabrechnung, zurückerstattet werden. Gemäß dieser Vereinbarung haben wir die Rückerstattung der verbleibenden 1.000 € innerhalb von zwei Wochen gefordert.
Die Reaktion der ehemaligen Vermieterin überraschte: Sie erklärte kurzerhand, dass die Angelegenheit aufgrund des Verkaufs der Wohnung nunmehr dem Notar vorliege. Wir weisen sie darauf hin, dass der Mietvertrag zwischen ihr und ihrem Mieter unabhängig vom Verkauf der Immobilie ist, dass der Verkauf den Vermieter keinesfalls von seiner Verantwortung hinsichtlich der Rückerstattung der Kaution entbindet, dass die Kaution des Weiteren direkt an sie gezahlt wurde und dass sie folglich verpflichtet ist, die Rückerstattung unverzüglich vorzunehmen.
Knappe 15 Tage später teilte uns unser Mitglied mit Freude mit, dass der Restbetrag – ohne Abzug etwaiger Kosten für die beschädigte Tür – endlich zurückerstattet worden ist.