Bevor wir in diesem Fall eingeschaltet wurden, hatte unser Mitglied bereits mehrfach den Händler kontaktiert, der ihm ein Fahrzeug mit mehr als fragwürdigen Sommerreifen verkauft hatte. Drei E-Mails und zwei eingeschriebene Briefe blieben nahezu wirkungslos; die einzige Antwort der Gegenseite war ebenso knapp wie wenig überzeugend – fast so glatt wie die beanstandeten Reifen selbst. Die Begründung für die Ablehnung lautete: „Die Sommerreifen haben Sie kostenlos erhalten.“
Dieses Argument wies der Kunde zu Recht zurück: Der bezahlte Kaufpreis umfasste sowohl die Sommer- als auch die Winterreifen. Von einem „Geschenk“ konnte daher keine Rede sein.
Beim Aufziehen der Winterreifen durch ein Drittunternehmen im November 2024 wurde unser Mitglied darauf hingewiesen, dass die beiden vorderen Sommerreifen des erst zwei Monate zuvor übernommenen Fahrzeugs ungewöhnlich stark abgefahren waren und nicht mehr den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsanforderungen entsprachen. Der Händler hatte es selbstverständlich unterlassen, diesen erheblichen Mangel im Kaufvertrag oder bei der Übergabe des Fahrzeugs zu erwähnen.
Wir erinnerten den Verkäufer an seine gesetzlichen Pflichten – insbesondere an die Verpflichtung, eine vertragsgemäße und für den gewöhnlichen Gebrauch geeignete Ware zu liefern. Angesichts des Zustands der Reifen war dies eindeutig nicht der Fall. Die Pflichtverletzung war offensichtlich und konnte die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigen.
Wie bereits unser Mitglied mussten auch wir mehrfach nachfassen, bis der Händler schließlich – nach anhaltendem Druck – einlenkte und den Betrag für zwei neue Sommerreifen erstattete, die der Kunde aufgrund der Untätigkeit des Verkäufers anderweitig hatte erwerben müssen.