Ein von unserem Mitglied im Juli 2025 unterzeichneter Kostenvoranschlag sah die Lieferung und den Einbau eines Velux-Fensters aus PVC in der Größe 134 x 140 cm vor, einschließlich der abschließenden Innenverkleidung samt vollständiger Abdichtung. Tatsächlich eingebaut wurde jedoch ein Velux-Fenster aus Holz mit den Maßen 114 x 118 cm. Des Weiteren sind nicht alle im Kostenvoranschlag vorgesehenen Arbeiten erfolgt. Trotz mehrerer schriftlicher Anfragen reagierte das Unternehmen nicht. Wir forderten daher im Namen unseres Mitglieds sowohl eine Berichtigung der Rechnung, damit diese den tatsächlich ausgeführten Arbeiten entspricht und somit auch etwaigen zukünftigen Garantieansprüchen, als auch die Rückerstattung sämtlicher nicht ausgeführter Arbeiten.
Leider wurden unsere Forderungen ebenfalls ignoriert. In einem weiteren Schreiben, welches wir diesmal zusätzlich per E-Mail versendeten, haben wir dann den Ton bewusst verschärft: Zunächst wiesen wir darauf hin, dass im Kostenvoranschlag keinerlei Angabe zur Rechtsform des Unternehmens enthalten ist, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist: Ein bewusstes Unterlassen dieser Information kann als vorsätzliche Täuschung gedeutet werden. In der Tat verfügt eine S.à.r.l.-S nicht über dieselben finanziellen Grundlagen wie eine klassische S.à.r.l. Weiter führten wir aus, dass der Kunde ebenfalls beim Vertragsabschluss getäuscht worden ist: Dass die entsprechende Größe des zu ersetzenden Velux-Fensters nicht mehr erhältlich sei, entspricht nämlich nicht den Tatsachen. Diese ist nach wie vor verfügbar. Letztlich stellten wir noch fest, dass unser Mitglied bei der Vertragsausführung ebenfalls getäuscht wurde, als das Unternehmen ein Velux-Fenster identischer Größe einbaute, während es ein größeres Fenster in Rechnung stellte, einschließlich der Arbeiten zur Vergrößerung der Dachöffnung – Arbeiten, die tatsächlich nicht ausgeführt worden sind.
Die Reaktion des Gewerbetreibenden, der sich scheinbar seiner wiederholten Versäumnisse und seiner äußerst heiklen Position durchaus bewusst war, ließ diesmal nicht lange auf sich warten. Ohne Umschweife erklärte er sich mit der Rückerstattung der Hälfte des gezahlten Betrags einverstanden, wie wir es ihm vorgeschlagen hatten.