Success stories

Vom Telefonanbieter verschwiegene, entscheidende Informationen

Werbe-E-Mails sind heutzutage allgegenwärtig, insbesondere im Bereich der Telekommunikation. Bevor man jedoch ein solches Angebot annimmt, sollte man idealerweise die detaillierten Bedingungen sorgfältig prüfen. Vorsicht also vor bloßer Augenwischerei …
06 März 2026
Garun .Prdt/shuterstock.com

Manche Angebote, wie sie massenhaft in Postfächern kursieren, wirken auf den ersten Blick durchaus attraktiv. Eines unserer Mitglieder ließ sich von einer solchen Offerte überzeugen – leider stellte sich heraus, dass diese lediglich vorübergehend galt. Ein Eingreifen der ULC war erforderlich, damit die Gegenseite ihren Fehler korrigierte.

Nach Erhalt einer entsprechenden E-Mail entschied sich unser Mitglied für die Vorbestellung eines Smartphones in Kombination mit einem Abonnement für 41 € pro Monat statt 61 €. Bei der Abholung des Geräts im Geschäft wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass der monatliche Preis von 41 € nur für die Dauer von drei Monaten gelte. In dem erhaltenen Werbeangebot war hiervon jedoch nirgends die Rede; es enthielt weder einen entsprechenden Hinweis noch eine zeitliche Befristung. Mangels klarer Angaben zu einer Einschränkung war es daher vollkommen legitim anzunehmen, dass der Preis von 41 € für die gesamte Vertragslaufzeit gelten würde. Unter diesen Umständen sah sich unser Mitglied gezwungen, seine Bestellung zu stornieren, obwohl es in gutem Glauben gehandelt hatte und davon ausgegangen war, ein Angebot ohne versteckte Bedingungen anzunehmen.

Wir forderten den Anbieter daher auf, die betreffende Werbekommunikation zu überprüfen und uns zu bestätigen, dass die ursprünglich angegebenen Konditionen ohne zeitliche Begrenzung eingehalten werden können, verbunden mit der Bitte, die Bestellung unter diesen Voraussetzungen erneut zu bestätigen.

Der Anbieter entsprach unserer Anfrage und bestätigte den Preis von 41 € für eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten, wies jedoch darauf hin, dass es sich hierbei um eine rein kommerzielle und außergewöhnliche Kulanzentscheidung handle. Seiner Ansicht nach seien die rechtlichen Hinweise und Angebotsbedingungen auf verschiedenen Kanälen – etwa auf der Website, im Newsletter sowie in den Informationen der Verkaufsberater – ordnungsgemäß aufgeführt gewesen. Wir bleiben jedoch der Überzeugung, dass eine vom Anbieter festgelegte zeitliche Begrenzung zumindest im betreffenden E-Mail-Schreiben hätte erwähnt oder kenntlich gemacht werden müssen. Ob diese „Kulanz“ als (zumindest teilweises) Eingeständnis einer Verantwortung zu werten ist, bleibt letztlich Ansichtssache.

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